Arbeitslose
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Arbeitslose die Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes haben und im letzten Jahr vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht pflichtversichert waren, können die Versicherungspflicht beantragen. Dann trägt die Bundesanstalt für Arbeit ihre Rentenbeiträge.
Die Rentenbeiträge werden auch für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Teilnehmer an Umschulungen gezahlt, wenn diese Unterhalts- oder Übergangsgeld erhalten.
Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes haben, sind nicht pflichtversichert. Diese Zeiten zählen jedoch bei der späteren Rente als "Anrechnungszeit ohne Bewertung" mit.