Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Obliegenheiten im Versicherungsfall, Wegfall der Entschädigungspflicht, Wohnungseigentum und Versicherung für fremde Rechnung zurechnen lassen.
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