Wertsicherungsklauseln in Versorgungszusagen
Es ist möglich, in eine Versorgungszusage eine Wertsicherung einzubauen, die die Höhe der geleisteten Renten an einen währungs- oder kaufkraftabhängigen Index bindet. Diese Möglichkeit wird besonders für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften genutzt, um die Versorgungsleistungen an die Inflationsrate anzupassen. Beispieltext:
"Die laufenden Renten werden in ihrer Höhe jeweils am 1.7. eines durch 3 teilbaren Kalenderjahres entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten ( 2 Erwachsene, 2 Kinder) von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden angepasst."
Wertsicherungsklauseln, die dem Versorgungsempfänger einen Rechtsanspruch einräumen, sind für jeden Einzelfall genehmigungspflichtig durch die zuständige Landeszentralbank (§3 Satz 2 WährungG).
Wertsicherungsklauseln in einer Versorgungszusage können im Anwartschaftszeitraum nicht mit steuerlicher Wirkung berücksichtigt werden (beispielsweise können sie bei Pensionsrückstellungen nicht eingerechnet werden).
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