Wechsel des Durchführungsweges - Steuerfragen
Der Wechsel der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ist zwar grundsätzlich möglich, selbst ohne Zustimmung der Arbeitnehmer, wenn er keine Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten nach sich zieht. In der Praxis ist er allerdings stets mit arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Üblicherweise wird ein neuer Durchführungsweg nur für neu eintretende Mitarbeiter eingerichtet; die alte Zusage wird planmässig abgewickelt.
Im steuerlichen Bereich darf ein Wechsel nicht zu einer Unterlaufung steuerlicher Einschränkungen führen. So hat die Finanzverwaltung für eine innerbetriebliche Versorgungszusage mit Pensionsrückstellungen regelmässig den planmässigen Wechsel zu einer Rentnerverwaltung durch eine Unterstützungskasse abgelehnt. Die Pensionsrückstellung entspricht nämlich einer weitgehend vollen steuerlichen Geltendmachung der Versorgungskosten in der Aktivenzeit, was für die Unterstützungskasse (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber) steuerlich nicht gewollt ist (R 41(3) EStR).
Das Urteil BFH 19.8.1998 lässt allerdings solche Wechsel zu, wenn sich die Pensionsrückstellung nur auf diejenigen Leistungen bezieht, die während der Anwartschaft tatsächlich fällig werden können. Beispielsweise kann eine Pensionsrückstellung nur für Todesfalleistungen gebildet werden, während die Altersleistungen nach den Regeln der Unterstützungskasse innerhalb der Kasse abgewickelt werden. Siehe hierzu auch Doppelfinanzierung.
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