Wechsel des Durchführungsweges
Der Wechsel im Durchführungsweg einer betrieblichen Altersversorgung ist zwar grundsätzlich möglich, selbst ohne Zustimmung der Arbeitnehmer, wenn er keine Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten nach sich zieht. In der Praxis ist er allerdings stets mit arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Üblicherweise wird ein neuer Durchführungsweg nur für neu eintretende Mitarbeiter eingerichtet; die alte Zusage wird planmässig abgewickelt.
Im Zusammenhang mit der Liquidation eines Unternehmens sind vereinfachende Regelungen zur Übertragung möglich. Insbesondere ist in ß4 BetrAVG die Übertragung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse geregelt; dabei ist die Zustimmung der Versorgungsberechtigten nicht erforderlich, wenn sie durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen geschützt sind und alle Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
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