Versorgungszusagen - Schriftform
Eine Versorgungszusage muss nicht schriftlich erfolgen; grundsätzlich sind Zusagen auch dann gültig, wenn sie als betriebliche Übung betrachtet oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung abgeleitet werden können (BetrAVG ß1). Für solche Zusagen gelten dann alle Schutzbestimmungen und Anspruchsberechtigungen des BetrAVG.
Für die steuerliche Anerkennung ist allerdings im allgemeinen die Schriftform gefordert. Aber auch hier kann - insbesondere bei kollektiven Zusagen - eine Gesamtzusage oder betriebliche Vereinbarung, die allerdings angemessen veröffentlicht sein muss, ausreichen.
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