Versorgungsausgleich
Geschiedene Ehegatten können Ansprüche auf Teile der Anwartschaften und Leistungen betrieblicher Altersversorgung geltend machen, die der Partner in der Zeit der Ehe erworben hat.
Der Ausgleich kann in verschiedenen Weisen erfolgen, die von der realen Teilung von Zusagen, beispielsweise Versicherungen, über Ausgleiche durch Zahlungen in Versorgungssysteme, bis hin zum schuldrechtlichen Anspruch gehen, der erst fällig wird, wenn tatsächliche Leistungen fällig werden. Hier muss auf anwaltliche Beratung verwiesen werden.
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