Tarifvertrag
Die Umwandlung von tariflichen Bezügen in Versorgungsanwartschaften stößt dort auf Schwierigkeiten, wo Tarifverträge ausdrücklich bestimmen, dass Bezüge bar zu erbringen sind. §4(4) TVG erlaubt keine Barlohnumwandlung, außer im Rahmen eines von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleichs.
Abweichungen von Tarifverträgen sind gemäß §4(3) TVG zwar zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Die Gehaltsumwandlung muss, um als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, mindestens "wertgleich" sein (§1(5) BetrAVG): damit ist die versicherungsmathematische Wertgleichheit von Aufwand und Leistungen gemeint. Unter Einbezug der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und seines Versicherungsbedarfs kann sie im allgemeinen nicht nur als wertgleich, sondern als günstiger beurteilt werden. Dennoch sollte die Gehaltsumwandlung nur dort angeboten werden, wo der einzelne Tarifvertrag die Möglichkeit nicht ausschließt.
In neueren tariflichen Vereinbarungen sind Vergütungsmöglichkeiten in Form von Versorgungsanwartschaften zunehmend und ausdrücklich einbezogen (Tariföffnungsklauseln).
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