monatsgenaues Endalter
In der betrieblichen Altersversorgung empfiehlt sich sowohl bei der Direktversicherung, als auch bei Rückdeckungsversicherungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse stets als planmäßiges Endalter das Ende des Monats zu vereinbaren, in dem der Versorgungsberechtigte ruhebezugsberechtigt wird. Dies erlaubt die monatsgenaue Ausnützung aller steuerlichen Gegebenheiten. Bei manchen Versicherern sind die entsprechenden Versicherungstarife mit "gebrochenen Dauern" für alle Tarife verfügbar.
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