Mitbestimmung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Mitbestimmung

Der Arbeitgeber ist nicht zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für seine Arbeitnehmer verpflichtet. Auch wenn er sich entschließt, eine solche einzurichten, hat er immer noch die freie Wahl der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, und falls ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse), die freie Wahl des Versorgungsträgers. Der Gesamtaufwand, der für die betriebliche Versorgung eingesetzt werden soll, steht im Ermessen des Arbeitgebers, auch die zu begünstigenden Arbeitnehmergruppen. Hier ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.


Bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß §87(8 und 10) BetriebsverfG. Er kann mit bestimmen, welche Versorgungsleistungen gewährt werden sollen (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenleistungen). Die Abstufung der Leistungen, eventuelle Bedingungen (Wartezeiten usw.) und ob die Leistungen als Rentenzahlungen oder als Kapitalleistungen erfolgen sollen, unterliegen ebenfalls seiner Mitbestimmung.


Besondere betriebliche Mitwirkungsvorschriften gelten bei der Unterstützungskasse (siehe insbesondere Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse).



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