Insolvenzsicherung - Wechsel des Durchführungsweges - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Insolvenzsicherung - Wechsel des Durchführungsweges

Wird ein Betrieb liquidiert, können unverfallbare Anwartschaften (sowohl für eine innerbetriebliche Versorgungszusage als auch eine Zusage über eine Unterstützungskasse) nach ß4 Abs.3 BetrAVG auf eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse übertragen werden. Die Zustimmung des Versorgungsberechtigten ist hierzu nicht erforderlich.


Der Arbeitnehmer erhält dann ein Pfandrecht auf die Rückdeckungsversicherung (siehe Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung) und alle ab Rentenbeginn anfallenden Überschussanteile stehen zur Erhöhung der laufenden Leistungen zur Verfügung.



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