Insolvenzsicherung - Leistungsrecht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Insolvenzsicherung - Leistungsrecht

Die durch die gesetzliche Insolvenzsicherung maximal gesicherte Leistung richtet sich nach der zum Rentenbeginn geltenden monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung.


Insolvenzgesichert sind betriebliche Renten bis zum Dreifachen der Bezugsgröße. Eine Gehaltsumwandlung ist nur bis zu einem Drittel der Bezugsgröße gesichert, wenn nicht eine mindestens gleichwertige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Versorgung besteht.


In Zahlen, Stand 2005:

  • gesicherte Monatsrenten bis 7.245 / 6.090 EUR (West/Ost);
  • bei reinen Gehaltsumwandlungen nur bis 805 / 677 EUR.

In Zahlen, Stand 2006:

  • gesicherte Monatsrenten bis 7.350 / 6.195 EUR (West/Ost);
  • bei reinen Gehaltsumwandlungen nur bis 816,67 / 688,33 EUR.

Bei Kapitalleistungen gelten die 120-fachen Grenzen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht durch den PSV insolvenzgesichert. Der gesetzliche Insolvenzschutz umfasst keine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung; ein Kaufkrafterhalt der Leistungen durch den PSV ist also nicht gesichert.


Entstehen dem Arbeitnehmer Einbußen, weil der Arbeitgeber die PSV-Beiträge nicht entrichtet hat, sind diese nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht insolvenzgesichert. In der Fachliteratur wird allerdings eine Sicherungspflicht des PSV in diesem Fall bejaht (vgl. Höfer "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitsrecht").



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