gesetzliche Pflegeversicherung - Beitragsbemessung
Der Beitragssatz beträgt 3.05%, bzw. 3.30% für Kinderlose (Stand 2021). Er ist während der Arbeitszeit hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen; nur im Freistaat Sachsen besteht eine abweichende gesetzliche Regelung.
Beim Bezug von Renten durch die gesetzliche Rentenversicherung wird er zur Hälfte vom Rententräger getragen. Die Bezugsgrösse für die Beitragsberechnung stimmt mit derjenigen für die gesetzliche Krankenversicherung überein.
Die Beitragsbemessungsgrenze stimmt ebenfalls mit derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung überein. In Zahlen (Stand 2021):
- Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 4.837,50 EUR.
- Der Höchstbeitrag im Monat beträgt bei 3.05% somit 147,54 EUR.
Seit dem 01.01.2005 müssen gesetzlich Krankenversicherte ohne Kinder, einen um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an diesem Zuschlag. In Zahlen (Stand 2021):
- Der Höchstbeitrag im Monat für Kinderlose beträgt bei 3.30% somit 159,64 EUR.
Den Kinderlosen-Zuschlag müssen Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, nicht entrichten.
Es besteht eine generelle Pflicht zur Pflegeversicherung, die nicht bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze endet. Die Pflegeversicherung wird im allgemeinen mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgewickelt.
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