Gesellschafter-Geschäftsführer - Erdienbarkeit einer Zusage - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Erdienbarkeit einer Zusage

Für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wird die Erdienbarkeit der Versorgungszusage besonders geprüft.


Dies betrifft den spätesten Termin für eine Zusage: sie muss vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.


Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (siehe Beteiligung, beherrschende) muss nach der Zusage noch eine mindestens 10-jährige Dienstzeit liegen (BFH 9.4.1997).


Bei nicht beherrschender Beteiligung genügen auch 3 Restdienstjahre, wenn insgesamt - seit Eintritt - mindestens 12 Dienstjahre erreicht werden (BFH 24.1.1996 und 29.10.1997).


Ob im Einzelfall die Umstände des Falles eine Sonderbehandlung ermöglichen, sollte stets mit dem Finanzamt abgesprochen werden. Dabei könnten längere Vordienstzeiten als nicht am Gesellschaftskapital beteiligter Arbeitnehmer berücksichtigt werden; problematisch ist - nach der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - die Berücksichtigung früherer Tätigkeiten als (nichtversorgungsberechtigter) Inhaber oder Mitinhaber.



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