Gesellschafter-Geschäftsführer - Besonderheiten Direktversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Besonderheiten Direktversicherung

Die steuerliche Anerkennung einer Direktversicherung für einen Gesellschafter Geschäftsführer unterliegt weniger Anforderungen als eine innerbetriebliche Versorgungszusage (siehe Tabelle Gesellschafter-Geschäftsführer - Zusammenfassung).


Die Wirksamkeit der Zusage - durch Gesellschafterbeschluss - ist allerdings sicherzustellen, und zumindest bei wesentlicher oder beherrschender Beteiligung, die Angemessenheit der Zusage. Siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Wirksamkeit einer Zusage, und Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit einer Zusage.


Die Vermeidung einer Überversorgung spielt bei diesem Personenkreis aufgrund der Beitragsbegrenzung bei einer Direktversicherung im allgemeinen keine Rolle.


Die Finanzierbarkeit und die Ernsthaftigkeit einer Direktversicherung werden im allgemeinen unterstellt (vergl. Gesellschafter-Geschäftsführer - Finanzierbarkeit einer Zusage und Gesellschafter-Geschäftsführer - Ernsthaftigkeit einer Zusage).


An Erdienbarkeit und Wartezeiten (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Erdienbarkeit einer Zusage und Gesellschafter-Geschäftsführer - Wartezeiten) werden bei der Direktversicherung i.a. keine besonderen Anforderungen gestellt.


Bezüglich Abschlusszeitpunkt und Endalter genügen die allgemeinen Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung der Beiträge. (Die Pauschalversteuerung gemäß ß40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.)


Das vertragliche Endalter kann auf die übliche Fälligkeit (nicht vor Vollendung des 59. Lebensjahres) wie bei Arbeitnehmern abgestellt werden (BMF 30.5.1980). Bei Direktversicherungen sind auch keine besonderen Wartezeiten erforderlich (BMF 10/97).


Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, bei denen die gesetzliche Insolvenzsicherung nicht greift, wird empfohlen, ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht (ohne Vorbehalt) zur Sicherung der Ansprüche zu vereinbaren. Damit sind die erworbenen Ansprüche ab Beginn insolvenzgesichert.


Eine Gehaltsumwandlung über Direktversicherung ist in diesem Rahmen ebenfalls problemlos möglich.



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