Doppelfinanzierung
In R 41(15) EStR wird ausdrücklich festgestellt, dass Versorgungsleistungen nicht zu doppelten Steuervorteilen führen dürfen.
Teilleistungen dürfen auf verschiedenen Durchführungswegen finanziert werden.
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung können auch hintereinandergeschaltet werden, soweit Doppelfinanzierungen oder Umgehungen der Bestimmungen zu einzelnen Durchführungswegen ausgeschlossen sind. So wurde in BFH 19.8.1998 ausdrücklich zugelassen, dass eine Invaliditätszusage erst innerbetrieblich durch Pensionsrückstellungen finanziert wird, während die Rentenzahlung im Leistungsfall durch Übertragung der Mittel auf eine Unterstützungskasse ausgelagert wird. Dieser Vorgang ist wirtschaftlich von einer rein innerbetrieblichen Zusage nicht zu unterscheiden. Es besteht auch keine Umgehung der niedigeren steuerlichen Finanzierungsmöglichkeiten der Unterstützungskasse, da im Leistungsfall auch diese voll steuerlich wirksam ausfinanziert werden kann (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber).
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