Direktversicherung - Sozialversicherungspflichten
Eine Berücksichtigung der Beiträge zu einer Direktversicherung bei der Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung kommt bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung nicht in Frage.
Auch wenn die Beiträge durch klassische Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden, bleiben sie sozialversicherungsfrei, falls sie aus Sonderzahlungen herrühren. Umgewandelte Beitragsteile über den Beitragsbemessungsgrenzen zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind natürlich immer sozialversicherungsfrei.
Sonst sind Beiträge zu einer klassischen Gehaltsumwandlung sozialabgabenpflichtig. Bei der Ermittlung der Basis für die Beiträge zur Sozialversicherung kann die Pauschalsteuer nicht abgezogen werden, selbst wenn sie der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsumwandlung durch einen weiteren Gehaltsverzicht wirtschaftlich selbst trägt (siehe Pauschalbesteuerung).
Im Leistungsbezug, bei einer Direktversicherung auf Rentenbasis, beziehen die gesetzlichen Krankenkasse - einschließlich der Ersatzkassen - eine Leibrente aus der Direktversicherung im allgemeinen ein, allerdings teilweise nur mit dem steuerlichen Ertragswert (siehe gesetzliche Krankenversicherung - Beitragsbemessung, ebenso gesetzliche Pflegeversicherung - Beitragsbemessung).
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