Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Leistungen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Leistungen

Fällige Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind für den begünstigten Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen einkommensteuerfrei (das gilt nur für Altverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und für die bis zum 30.06.2005 die Weiterförderung nach §40b EStG beantragt wurde), da die Besteuerung des Kapitals bereits durch die Besteuerung, im allgemeinen Pauschalbesteuerung der Beiträge erledigt ist. Wenn eine Kapitalertragsteuer anfällt, sind die in den Kapitalleistungen enthaltenen Zinsen zu versteuern; dabei ist die vom Versicherungsunternehmen bereits abgeführte Kapitalertragsteuer anzurechnen.


Rentenleistungen, gleich ob Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, unterliegen nur der Ertragsanteilbesteuerung, die näherungsweise der Versteuerung der späteren Verzinsung des Kapitalwertes entspricht.


Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung wurden vereinheitlicht. Für alle Neuzusagen ab 01.01.2005 gilt eine nachgelagerte Besteuerung bei Eintritt des Leistungsfalles.


Siehe

vorgelagerte Besteuerung.
nachgelagerte Besteuerung.



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