Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger (z.B. das Lebensversicherungsunternehmen bei einer Direktversicherung oder die Unterstützungskasse für ihre Zusagen) ist verpflichtet, dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob er die Voraussetzungen für unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt hat und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann (ß2 Abs.6 BetrAVG).
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