Auskunftsanspruch - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Auskunftsanspruch

Ab dem 01.01.2005 muss der Arbeitgeber nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch im aktiven Arbeitsverhältnis bei berechtigtem Interesse und auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich Auskunft über Art, Höhe und Umfang der bisher erworbenen Anwartschaft und der voraussichtlichen Leistung bei Altersrentenbeginn erteilen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst auch die Auskunftpflicht zur Höhe des möglichen Übertragungswertes.



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