Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in
Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere
für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen
Störungen und Beschwerden.
(2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die
wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung
haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig
angegeben worden sind, kann der Versicherer binnen ... Jahren seit Vertragsabschluss vom
Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt kann der Versicherer aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat;
die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns der Kenntnis des Versicherers
nicht gleich. Wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen
Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird der Rücktritt des Versicherers gegenstandslos.
Hat der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt seine
Leistungspflicht bestehen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht
richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang seiner Leistung haben.
(4) Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder
unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf seine Annahmeentscheidung Einfluss
genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person,
kann er Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die ... -jahresfrist beginnt
mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten
oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
(6) Auf den Rücktritt oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages kann sich der Versicherer
auch dritten Berechtigten gegenüber berufen.
(7) Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, haben
Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge.
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