Überschussbeteiligung - Lexikon Berufsunfähigkeitsversicherung
 
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Überschussbeteiligung

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer


  1. Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten sich günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach Maßgabe der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung angemessen beteiligt.

  2. Weitere Überschüsse stammen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der genannten Verordnung festgelegten Prozentsatz.

  3. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90% vorgeschrieben. Aus dem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.

  4. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer der einzelnen Versicherungsarten orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.


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