Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht ist der Versicherer berechtigt,
das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und
das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte
Anerkenntnisse (vgl. Leistungspflicht). Dabei kann der Versicherer erneut prüfen, ob die versicherte
Person eine andere Tätigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene
berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte
und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom Versicherer
beauftragte Ärzte verlangen. Die Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten Abs. 2 und 3
gelten entsprechend.
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme
bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie dem Versicherer unverzüglich
mitteilen.
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als ... %
vermindert, stellt der Versicherer seine Leistungen ein. Die Einstellung teilter dem Anspruchsberechtigten
unter Hinweis auf seine Rechte mit; sie wird nicht vor
Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu
Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss
auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.
(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des
Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzt der Versicherer seine Leistungen herab
oder stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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