Mitteilungen zum Versicherungsverhältnis
(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen
stets schriftlich erfolgen. Für den Versicherer bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald
sie ihm zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
(2 ) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Anderenfalls
können für Sie Nachteile entstehen, da der Versicherer eine an Sie zu richtende Willenserklärung
mit eingeschriebenem Brief an Ihre ihm zuletzt bekannte Anschrift senden
kann. In diesem Fall wird seine Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie
Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen
wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen
und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
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