Erklärung zur Leistungspflicht
(1) Nach Prüfung der ihm eingereichten sowie der von ihm beigezogenen Unterlagen
erklärt der Versicherer, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine Leistungspflicht
anerkennen.
(2) Der Versicherer kann ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung
der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne
der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit ausüben kann.
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