Leistungen
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens ... % berufsunfähig, so erbringt der Versicherer folgende Versicherungsleistungen:
- Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente;
- volle Befreiung von der Beitragspflicht. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.
(2) Die Rente zahlt der Versicherer entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise im
Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende der laufenden Rentenzahlungsperiode.
(3) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung infolge
Pflegebedürftigkeit (vgl. Bedingungen Abs. 5 bis 7) berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit
unter ... %, so erbringt der Versicherer dennoch folgende Leistungen:
- Volle Befreiung von der Beitragspflicht
- Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente
- in Höhe von ... % bei Pflegestufe III
- in Höhe von ... % bei Pflegestufe II
- in Höhe von ... % bei Pflegestufe I.
Für die Zahlungsmodalitäten gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in
dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als
drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die
Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Der Anspruch auf
eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht
ebenfalls frühestens mit Beginn des Monats, in dem dem Versicherer die Erhöhung der
Pflegestufe mitgeteilt wird (vgl. Mitwirkungspflichten).
(5) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit
unter ... % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens,
wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Ausmaß der Pflegestufe I sinkt, wenn
die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
(6) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller
Höhe weiter entrichten; der Versicherer wird diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht
zurückzahlen.
(7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten
Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung.
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