Leistungen - Lexikon Berufsunfähigkeitsversicherung
 
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Leistungen

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens ... % berufsunfähig, so erbringt der Versicherer folgende Versicherungsleistungen:


  1. Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente;
  2. volle Befreiung von der Beitragspflicht. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.

(2) Die Rente zahlt der Versicherer entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende der laufenden Rentenzahlungsperiode.

(3) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung infolge Pflegebedürftigkeit (vgl. Bedingungen Abs. 5 bis 7) berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter ... %, so erbringt der Versicherer dennoch folgende Leistungen:


  1. Volle Befreiung von der Beitragspflicht
  2. Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente
    • in Höhe von ... % bei Pflegestufe III
    • in Höhe von ... % bei Pflegestufe II
    • in Höhe von ... % bei Pflegestufe I.

Für die Zahlungsmodalitäten gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Der Anspruch auf eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht ebenfalls frühestens mit Beginn des Monats, in dem dem Versicherer die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wird (vgl. Mitwirkungspflichten).

(5) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter ... % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Ausmaß der Pflegestufe I sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.

(6) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; der Versicherer wird diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.

(7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung.



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