Versicherung beitragsfrei stellen oder Kündigung
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(1) Sie können sich jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise
von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen. In diesem Fall setzt der Versicherer die
Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die
nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die
Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag
mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von ... sowie
um rückständige Beiträge.
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit
Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach
dem Zillmerverfahren (vgl. Abschlusskosten) keine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente vorhanden.
Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen
an den gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Beiträge für die Bildung einer
beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien
Berufsunfähigkeitsrente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
(2) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt
und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente
den Mindestbetrag von ... nicht, erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert
(§ 174, 176 VVG). Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeitsrente
mindestens ... beträgt.
Kündigung
(3) Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 1 können Sie Ihre Versicherung zu
dem dort genannten Termin jederzeit ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Kündigen
Sie Ihre Versicherung nur teilweise, darf die verbleibende beitragspflichtige
versicherte Rente nicht unter einen Mindestbetrag von ... sinken.
(4) Mit Kündigung erlischt die Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird.
Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig, bleiben anerkannte
oder festgestellte Ansprüche aus der Versicherung von der Kündigung unberührt.
Beitragsrückzahlung
(5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
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