Beitrag nicht rechtzeitig
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
getan haben, damit der Beitrag beim Versicherer eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von
einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie
einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne
Ihr Verschulden vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung
erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann der Versicherer - solange
die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Versicherer seinen Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt
kann der Versicherer von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen
Untersuchungen verlangen.
(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den sie aus dem Versicherungsverhältnis
schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie vom Versicherer auf Ihre
Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzt er Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten
Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolge
wird der Versicherer Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Bemerkung:
Bei Tarifen, bei denen die Versicherungsperiode mit dem Beitragszahlungsabschnitt
(unechte unterjährige Beiträge) nicht übereinstimmt, lautet § 8 wie folgt:
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
getan haben, damit der Beitrag bei dem Versicherer eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von
einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie
einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne
Ihr Verschulden vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach seiner schriftlichen Zahlungsaufforderung
erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann der Versicherer - solange
die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Versicherer seinen Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt
kann er von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen
Untersuchungen verlangen.
(3) An Stelle des Rücktritts kann der Versicherer, wenn Sie den Einlösungsbeitrag schuldhaft
nicht rechtzeitig zahlen, die Beiträge des ersten Versicherungsjahres - auch bei
Vereinbarung von Ratenzahlungen - sofort verlangen.
(4) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den sie aus dem Versicherungsverhältnis
schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie vom Versicherer auf Ihre
Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzt er ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten
Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen
wird der Versicherer Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(5) Zahlen Sie im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag schuldhaft nicht
rechtzeitig, werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages
sofort fällig."
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