Ausschlüsse vom Versicherungsschutz - Lexikon Berufsunfähigkeitsversicherung
 
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Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Der Versicherer leistet jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:


  1. Durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;

  2. unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

  3. durch Unfälle der versicherten Person

    • als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;

    • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;

    • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen;
  4. durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen Übungsfahrten;

  5. durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronen- Volt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Maser-Strahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Soweit die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, wird der Versicherer leisten;

  6. durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn dem Versicherer jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, wird er leisten;

  7. durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;

  8. unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.


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