Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog.
Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)
sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt
und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend, werden die
ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für
Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen
Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der
Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des
Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in
der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine beitragsfreie Versicherungsleistung vorhanden
ist. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten
Tabelle entnehmen.
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