Wenn im Antrag keine Gesundheitsfragen gestellt werden, dann bedeutet dies jedoch nicht, dass der Versicherer automatisch auch Maßnahmen erstattet, die vor Versicherungsbeginn angeraten, geplant oder beim Zahnarzt dokumentiert wurden.
Derartige Maßnahmen sind generell nicht mitversichert.
Beim ersten Leistungsfall wird sich der Versicherer schriftlich bei Ihrem Zahnarzt melden. Mit der Arztanfrage wird dann nachträglich geklärt, ob der Behandlungsbedarf bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat. Da die meisten Versicherer im Rahmen der Antragsformalitäten auch eine Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärzte verlangen, kann der Zahnarzt die entsprechenden Auskünfte auch erteilen.