Facette
Verkleidungskörper aus Porzellan oder Kunststoff, der dem Ersatzzahn ein zahnähnliches, natürliches Aussehen gibt.
Festzuschuss
Jedem möglichen zahnärztlichen Befund wurde nach einem standardisierten System eine Regelversorgung (GKV-Grundversorgung) zugeordnet.
Um die Behandlungskosten der jeweiligen Regelversorgung einschätzen zu können, werden in einer Mischkalkulation die Kosten für zahnärztliche Behandlung, für verbrauchtes Praxismaterial, für zahntechnische Anfertigungen, Zahnersatz-, Material- und Laborkosten geschätzt und die Kosten der medizinisch notwendigen Versorgungsleistung ermittelt.
Zu dem so ermittelten Betrag gibt es einen Zuschuss, den befundbedingten Festkostenzuschuss. Dieser beträgt derzeit ca. 60 % der für die Versorgung ermittelten Gesamtkosten und steht jedem gesetzlich Krankenversicherten zu.
Ergänzend werden Bonusleistungen gewährt, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er regelmäßige Vorsorge betrieben hat. Dieser Nachweis muss mit dem vor Jahren eingeführten Bonusheft geführt werden.
Seit ab Januar 2005 die neue Erstattungsrichtlinien bei Zahnersatz gelten, gilt parallel das "befundbezogene Festzuschusssystem". Für standardisiert festgelegte Befunde wurden die Kosten ermittelt wie sie bei einer medizinisch notwendigen Regelversorgung anfallen dürfen. Den von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommene Anteil an den Kosten der Regelversorgung nennt man nun Festzuschuss.
Als Patient erhalten Sie nun einen befundbezogenen Festzuschuss, unabhängig von den tatsächlich Behandlungskosten.
Die Höhe der Festzuschüsse können Sie der Festkostenzuschuss-Tabelle entnehmen.
Die Zuschüsse sind an den medizinisch notwendigen Grundversorgungen ausgerichtet, wenn Sie eine davon abweichende höherwertige Versorgung wünschen erhalten Sie den Festzuschuss in identischer Höhe, den über den Festzuschuss hinaus gehenden Anteil müssen Sie selbst tragen.