Ja, in zahlreichen Tarifen können zu Versicherungsbeginn fehlende, nicht ersetzte Zähne, also faktisch vorhandene Zahnlücken, oder durch herausnehmbare Prothesen ersetzte Zähne mitversichert werden.
Eine zusammenfassende Liste welche der Tarife der Zahnzusatzversicherung im Onlinerechner eine Mitversicherung anbieten, finden Sie unter Fehlende Zähne mitversichern.
Wichtig
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine Versorgung der Zahnlücke angeraten, beabsichtigt oder medizinisch notwendig sein. Wenn in Ihrer Patientenkartei bereits Eintragungen vorgenommen wurden, welche die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung begründen, ist diese bereits vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. medizinisch notwendige Versorgung der Zahnlücke nicht mehr nachträglich versicherbar.
Hier entstehen viele Missverständnisse. Oftmals befinden sich Patienten in dem Glauben, es handele sich seitens des Zahnarztes lediglich um einen mündlichen Hinweis dazu, dass in ferner Zukunft einmal etwas kommen könnte. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Arbeitsweise hat der Zahnarzt im Anschluss an das Patientengespräch aber eine Eintragung über den anstehenden Behandlungsbedarf in der Patientenkartei vorgenommen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichern wollen, klären Sie bitte durch eine Rückfrage in Ihrer Zahnarztpraxis, ob nicht bereits Eintragungen zu medizinisch notwendigem Behandlungsbedarf / Zahnersatzmaßnahmen in Ihrer Patientenkartei vermerkt wurden. Wenn dies der Fall ist, ist diese Maßnahme vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Versicherer, die fehlende, nicht ersetzte Zähne in den Versicherungsschutz mit einschließen, begrenzen die Anzahl der mitversicherbaren "Zahnlücken". Im Regelfall sind dies drei fehlende, nicht ersetzte Zähne, die mitversichert werden können. Die Nürnberger versichert bis zu fünf fehlende, nicht ersetzte Zähne und bei der Württembergischen können sogar bis zu acht fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichert werden.
Hinweis
Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, um diese Mehrleistung im Versicherungsschutz zu integrieren. Die häufigste Variante ist der Beitragszuschlag oder Risikoeinschlussbeitrag. Bei diesem Verfahren wird dann gemäß der Anzahl der fehlenden, nicht ersetzten Zähne ein summenmäßiger Zuschlag von z. B. 10,- € pro Monat und Zahn oder ein prozentualer Zuschlag von z. B. 20 % des Grundbeitrages pro fehlendem, nicht ersetztem Zahn erhoben.
Wenn keine weitere Einschränkung der eigentlichen Tarifleistung greift, ist der Zuschlag für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses zu zahlen, also auch dann, wenn die bei Antragstellung fehlenden nicht ersetzten Zähne später einmal aus medizinisch notwendigen Gesichtspunkten heraus ersetzt wurden.
Alternativ dazu gibt es Versicherer, die die Leistung in den Anfangsjahren begrenzen. An Stelle der sonst üblichen Leistungen von z. B. 1000,- € im ersten, 2.000,- € im zweiten und 3.000,- € im dritten Versicherungsjahr, wird dann eine Leistungsstaffel eingeführt, die die Leistungen der ersten Jahre dann z. B. wie folgt begrenzt: 250,- € im ersten, 500,- € im zweiten und 750,- € im dritten Jahr. Diese Regelung wirkt auf den ersten Blick schlechter, hat aber den Vorteil, dass die Leistungsstaffel an einem bestimmten Zeitpunkt entfällt. Dem gegenüber ist der im ersten Verfahren beschriebene Mehrbeitrag während der gesamten Versicherungsdauer zu bezahlen.