Während Elternzeit in private Krankenversicherung bleiben

Wer als Arbeitnehmer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss ein Einkommen vorweisen können, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wer diese Grenze unterschreitet, muss in der Regel in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. Das kann sehr ärgerlich sein, etwa wenn man infolge einer Elternzeit unter das nötige Mindesteinkommen fällt. Wer beginnt eine Familie zu gründen, wird sich schnell Gedanken darüber machen, wie Arbeit und Familienleben vereinbart werden können. In dieser Situation entschließen sich viele Arbeitnehmer im Anschluss an die Erziehungszeit zu einer Teilzeit, um Familie und Beruf besser koordinieren zu können. Möglicherweise ist auch bei dem Wiedereinstieg in ein Arbeitsverhältnis auch nur ein Jobsharing möglich.

Bislang war es ein großes Problem, dass Versicherte der privaten Krankenversicherung ihren Versicherungsstatus bei einer Teilzeitbeschäftigung verloren haben, da weniger Erwerbsarbeit in der Regel auch weniger Lohn bedeutet. In letzter Konsequenz bedeutet dies oft, dass die Bedingungen für die private Krankenversicherung nicht mehr erfüllt wurden und man sich wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern musste. In Hinblick auf dieses Problem hat die aktuelle Gesundheitsreform etwas geändert und damit für Versicherte der privaten Krankenversicherung Abhilfe geschaffen. Mit dieser Regelung bekommen junge Familien, in denen ein oder beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung versichert sind, mehr Rechte, was den Verbleib in der Elternzeit in der privaten Krankenversicherung angeht.

Die Bedingung, dass Sie auch bei einer Teilzeitbeschäftigung die Versicherung in der privaten Krankenversicherung aufrecht erhalten können, ist, dass die Vergütung für die entsprechende Vollbeschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen würde. Eine weitere Bedingung ist es, das der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bestand hatte, während das erwirtschaftete Arbeitsentgelt bereits über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen hat. Diese Regelung gilt auch dann, wenn man eine Auszeit genommen hat, um eigene Angehörige zu pflegen. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich von einem bestehenden Arbeitsverhältnis freistellen zu lassen. Diese Regelung hilft auch in diesem Fall, bei einem Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis die private Krankenversicherung weiterhin beizubehalten.

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