Versicherungen bei Penny unzulässig

Das Landgericht in Wiesbaden hat entschieden, dass der Handelskonzern REWE und seine Supermarktkette Penny keine Versicherungen anbieten dürfen. Hierin besteht eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 d GewO. Geklagt hatte der AfW-Bundesverbands Finanzdienstleistung, da REWE als Versicherungsvermittler aufgetreten ist, ohne die erforderliche Genehmigung der Industrie- und Handelskammer zu haben (Az.: 11 O 8/08).

In den Supermarkt-Filialen bot REWE im Herbst 2007 bundesweit Versicherungspakete der ARAG an, die aus Unfallschutz, Opfer-, Rechtsschutz und Schutzbrief bestand. Für 49 Euro konnte an der Kasse gekauft werden, zu Hause mussten die Unterlagen ausgefüllt und an die ARAG geschickt werden.

Bei einem Versicherungsabschlusses wurde der Kaufpreis auf die ersten Versicherungsprämien angerechnet. Gab es keinen Abschluss, so konnte der Kunde das Versicherungspaket an der Kasse in der Filiale zurückgeben.

Indem das Handelsunternehmen die Versicherung verkaufte, sei es als Versicherungsmakler aufgetreten und fungiere nicht nur als Tippgeber. Das Landgericht Wiesbaden wertet dies als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Da REWE die notwendige behördliche Genehmigung fehle, handle sie wettbewerbswidrig.

Somit gibt es nun innerhalb weniger Monate bereits eine zweite Entscheidung, die sich mit der Abgrenzung von Tippgeber und Vermittler bei Finanz- und Versicherungsprodukten beschäftigt. Vor kurzem hatte das Landgericht in Hamburg entschieden, dass die im Internet angeboten Versicherungs- und Finanzprodukte ebenfalls einer behördlichen Genehmigung für Vermittler bedürfen. (Az.: 408 O 95/09)