Versicherung ersetzt ältere Brille nach Unfall

Hat der Geschädigte nach einem Unfall einen Anspruch auf die kompletten Kosten, die zur Wiederbeschaffung eines beschädigten Gegenstandes anfallen? Welche Abstriche müssen einkalkuliert werden? Eine gängige Praxis der Versicherungen ist es, den Zeitwert eines beschädigten Gegenstandes zu übernehmen und nicht den Neuwert. Die Besitzer von PKW kennen diese Problematik. Eine Praxis, die nicht in jedem Fall zulässig ist, wie vor einiger Zeit das Landgericht Münster entschieden hatte. Wenn bei einem Verkehrsunfall Ihre Brille beschädigt oder zerstört wird, muss eine Versicherung den kompletten Schaden übernehmen.

So entschied das Landgericht Münster (Az.: 1 S 8/09). In dem Fall ging es um eine bei einem Verkehrsunfall zerstörte Brille, die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht in vollem Umfang übernommen werden sollte. Als Ersatz für seine fünf Jahre alte Brille kaufte er sich ein vergleichbares Modell und zahlte dafür rund 700 Euro. Zu viel fand die gegnerische Haftpflichtversicherung und zahlte lediglich 300 Euro, da der Zeitwert der Brille ja nicht mehr mit dem Neupreis der Brille übereinstimmte.

Zu unrecht, wie das Landgericht Münster vor Kurzem urteilte. Damit hat das Landgericht Münster ein länger zurückliegendes Urteil des Amtsgerichtes Coesfeld bestätigt. Die Versicherung muss die vollen Wiederbeschaffungskosten für diese Brille übernehmen. Der obligatorische Abzug „neu für alt“ wie er für z.B. für den Ersatz von PKW gilt, kann für Brillen allein deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es auch keinen Gebrauchtmarkt oder eine Brillen Versicherung gibt. Damit ist der Geschädigte auf die Erstattung des Neuwertes angewiesen, weil es keine kostengünstige Alternative gibt.

Ein zweiter zwingender Grund, warum die Versicherung den Abzug „neu für alt“ nicht ausüben darf, ist, wenn der Geschädigte aufgrund einer finanziellen Notlage über nicht genügend finanziellen Dispositionsfreiraum verfügt, um die Differenz aus eigener Tasche zu zahlen. In diesem Fall kann ein Geschädigter auch eine größere Summe verlangen, z.B. als Ersatz für einen beschädigten Computer.