Grobe Fahrlässigkeit bei Versicherungen

Wenn man eine Versicherung abschließt, geht man eine Reihe von Verpflichtungen ein. Werden diese nicht erfüllt, kann die Versicherung Teile der Kosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen oder die Zahlung ganz verweigern. Der Schreck ist meistens groß, wenn die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigert, bzw. nach der Regulierung des Schadens den Versicherungsnehmer in Regress nimmt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Doch wann beginnt grobe Fahrlässigkeit?

Einigkeit besteht bei Richtern vor allem darin, dass der Versicherungsnehmer regresspflichtig ist, wenn Alkohol am Steuer beim Zustandekommen des Schadens eine Rolle gespielt hat. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall von Trunkenheit entschieden, dass die Versicherung im Fall eines Alkohol bedingten Unfalls den Fahrer zu 100 % in Regress nehmen kann (Az.: IV ZR 251/10). Im Übrigen würde die private Haftpflichtversicherung auch nicht jeden Schaden übernehmen, der ohne PKW durch Trunkenheit entstehen würde, zumindest wenn ein übermäßiger Alkoholkonsum der Fall ist.

Wann muss die Versicherung den Schaden regulieren?

Haben Sie auf Ihrem PKW eine der Jahreszeit angepasste Bereifung? Wenn nein, droht Ihnen ebenfalls eine Beteiligung an den Folgen eines Unfalls. Die weit verbreitete Einschätzung, dass man immer auf den Kosten hängen bleiben würde, ist jedoch ein Rechtsirrtum. In der Praxis kommt es vielmehr auf die Begleitumstände dieser Schäden an. So kann es sein, dass die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn man trotz Winterwetters mit Sommerbereifung unterwegs ist.

Kann die Versicherung vor Gericht nicht nachweisen, dass der Unfall mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre, muss sie den entstandenen Schaden regulieren. Im konkreten Fall war der besagte Autofahrer bei Schneeglätte gegen eine Mauer gerutscht. Dass er an diesem Tag mit Sommerbereifung unterwegs war, war aus Sicht des Gerichts fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig. Denn ob das Abrutschen von abschüssiger Fahrbahn nur durch die Sommerbereifung zustande gekommen wäre, ist nicht eindeutig feststellbar. Soweit die Ausführungen des Landgerichts Hamburg (Az.: 331 S 137/09).