Die Brille auf Rezept – Sie kehrt zurück

Brille auf Rezept – Überarbeitetes Heil- und Hilfsmittelgesetz

Neue Hilfmittelverordnung ab 1. April 2017Mit der neuen Heilmittelverordnung hat der Gesetzgeber die Kostenübernahme für die Brille bei starker Fehlsichtigkeit neu geregelt. Nahezu zwei Drittel aller Einwohner in Deutschland sind in Besitz einer Brille. Ein Drittel von ihnen trägt die Brille ständig. Leiden Personen unter einer ausgeprägten Sehschwäche, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Brillengläser. Das sind jedoch nicht die einzigen Änderungen, die das neue Heil- und Hilfsmittelgesetz mit sich bringt. Künftig werden den Patienten auch mehr Rechte bezüglich der Wahl der Hilfsmittel eingeräumt. Außerdem wird die Berufsgruppe der Therapeuten gestärkt: Sie tragen künftig mehr Verantwortung bei der medizinischen Behandlung.

Ab 1. April 2017 mehr Durchblick für Brillenträger

Im Jahre 2003 wurden die bis dahin gültigen Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen für Sehhilfen gestrichen. Erwachsene erhielten eine Brille nur auf Rezept, wenn mit deren Hilfe ihre Sehkraft maximal 30 Prozent betrug. Allen anderen Betroffenen blieb die Möglichkeit, sich einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung über die Steuererklärung erstatten zu lassen.

40 Millionen Brillenträger in Deutschland zahlen weiterhin selbst

Etwa ein Viertel der Brillenträger ist kurzsichtig und jeder Dritte weitsichtig. Bei 20 Prozent der Personen, bei denen eine Sehschwäche diagnostiziert wurde, liegt zusätzlich eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) vor.

Ohne Korrektur durch eine Brille können erhebliche Auswirkungen im Beruf und im Alltag auftreten. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hat sich schon länger für eine bessere Versorgung mit Sehhilfen und für die Änderung des bis Ende März 2017 gültigen Gesetzes stark gemacht.

Nach dem neuen Heil- und Hilfsmittelgesetz gibt es die Brille auf Rezept bei einer Sehschwäche von mehr als sechs Dioptrien, unabhängig davon, ob eine Kurz- oder Weitsichtigkeit vorliegt. Falls eine Hornhautkrümmung von einem Augenarzt festgestellt wurde, kann der Augenarzt bei mehr als vier Dioptrien ein entsprechendes Rezept ausstellen. In welcher Höhe die Kosten übernommen werden, wird vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen oder als Festpreis von den Krankenkassen festgelegt.

Von dem neu eingeführten Brillen-Rezept profitieren allerdings nur sehr stark Fehlsichtige. Wer die vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, muss nach wie vor seine Brillen selbst bezahlen. Die damit verbundenen Kosten lassen sich mit einer Brillenzusatzversicherung deutlich senken. Diese leistet darüber hinaus auch Zuschüsse für Kontaktlinsen und eine Lasik-Operation, die bis jetzt keine Krankenkassen-Leistungen sind.

Die Brillenzusatzversicherung schließt auch Vorsorgeuntersuchungen wie die für den grünen Star (Glaukom) und Zuschüsse für Hörgeräte ein. Mit einem Beitrag von weniger als 10 EUR im Monat können Zuschüsse zu allen Leistungen gesichert werden – und das in der Regel ohne Wartezeit. Mit der Beitragshöhe wird die Höhe der Zuschüsse, insbesondere für Brillen und Lasik-OPs , beeinflusst.

Verbesserte Heil- und Hilfsmittelverordnung für ein selbstbestimmtes Leben

Ältere Menschen sowie chronisch oder mehrfach Erkrankte bedürfen einer besonderen Versorgung, damit sie ihren Alltag alleine bewältigen können. Da die Zahl der Betroffenen ständig steigt, sollten Vorsorge und Rehabilitation einen hohen Stellenwert in der Versorgung einnehmen.

Ein Schwerpunkt der Änderungen im neuen Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) betrifft deshalb die Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören medizinische Behandlungen durch ausgebildete Therapeuten wie:

• Physiotherapie
• Logopädie
• Ergotherapie
• Medizinische Fußpflege
• etc.

In den vergangenen Jahren gab es darüber hinaus auch deutliche Kritik der Patienten und der verschiedenen Interessenverbände wegen der unzureichenden Qualität bestimmter Hilfsmittel.

Als Hilfsmittel werden die technischen Gegenstände bezeichnet, die eingesetzt werden, um gesundheitliche Einschränkungen auszugleichen. Hierzu zählen beispielsweise:

• Rollstühle
Gehhilfen
• Windeln
• Katheter als Inkontinenzhilfe
• etc.

Die bisherige Beschaffenheit der Hilfsmittel war der Anlass, Änderungen zu formulieren, die der Verbesserung der Qualität der Produkte dienen. Am 16. Februar 2017 wurde das neue Heil- und Hilfsmittelgesetz beschlossen. Nachdem es die zweite und dritte Lesung passiert hat, ist es am 1. April 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig wird der Spitzenverband der GKV verpflichtet, bis Ende 2018 das Hilfsmittelverzeichnis zu aktualisieren.

Anspruch auf bessere Qualität der Hilfsmittel

Neue Hilfsmittelverordnung ab 1. April 2017Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle Hilfsmittel erfasst, für die die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Heilmittel, zu denen Therapien und Medikationen gehören, werden in Heilmittelverzeichnissen geführt, die jede Krankenkasse auf Basis einer allgemeingültigen Grundlage selber festlegen kann. Ein längerfristiger Heilmittelbedarf muss nicht extra durch die Krankenkasse genehmigt werden. Diese Liste wird ab 2017 sukzessive erweitert.

Gleichzeitig sind die Anforderungen bezüglich der Qualität und der Einsatzmöglichkeiten festgelegt. In der überarbeiteten Version werden höhere Ansprüche bezüglich der Mindestanforderungen formuliert. Die Gesetzlichen Krankenkassen sind angehalten, regelmäßige Überarbeitungen, auch über 2018 hinaus, vorzunehmen. Damit soll gewährleistet sein, dass bei der Wahl der Hilfsmittel neben dem Preis auch die Qualität und die Anforderungen für den Gebrauch, also die damit verbundenen Dienstleistungen, berücksichtigt werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beratung des Patienten. Dies gehört zu den Pflichten der Krankenkassen. Sie müssen für genehmigungspflichtige Hilfsmittel über Vertragspartner wie Apotheken oder Sanitätshäuser und die Vertragsinhalte informieren. Darüber hinaus kontrollieren die Krankenkassen, ob die erbrachten Leistungen den vertraglich festgelegten Vorgaben entsprechen. Patienten, die auf Gehhilfen, Windeln, Kompressionsstrümpfe, Schuheinlagen, Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte angewiesen sind, haben in Zukunft ein Recht auf bessere Qualität dieser Hilfsmittel.

Was bedeutet dies für den Einzelnen?

Bereits bei der Wahl der Krankenkasse lohnt es sich, einen Blick in den Leistungsumfang bei Heil- und Hilfsmitteln zu werfen. Die Krankenkassen sollen auf ihren Webseiten, zumindest aber auf Anfrage, darüber Auskunft geben, welche Verträge existieren. Personen mit lang anhaltenden Einschränkungen und Schäden sollten sich direkt an ihre Krankenkasse wenden. Sie ist zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. Dabei wird auch über die Hilfsmittel, für deren Kosten die Krankenkasse aufkommt, informiert. Besteht Anspruch auf eine medizinische Behandlung, wird diese weiterhin über eine ärztliche Verordnung abgerechnet.

Neu ist, dass mit dem Inkrafttreten des HHVG die Krankenkassen jetzt Verträge mit den verschiedenen Berufsverbänden der Therapeuten über Modellvorhaben zur „Blankoverordnung“ abschließen sollen. Mit dieser sogenannten „Blankoverordnung“ wird vom Arzt das Heilmittel verordnet und der behandelnde Therapeut kann die geeignete Behandlungsform, deren Häufigkeit und Dauer festlegen.

Neues Heil- und Hilfsmittelgesetz mit und ohne Vorteile für Versicherte

Mit der ab April 2017 wirksam gewordenen Heilmittelverordnung gibt es einige Neuregelungen, die die Versorgung der Patienten mit schweren körperlichen Einschränkungen verbessern. Bessere Qualität der Hilfsmittel und eine vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem langfristigen Heilmittelbedarf gehören dazu. Menschen mit sehr starker Sehschwäche erhalten eine Brille auf Rezept. Die weitaus größere Zahl der Brillenträger, die ebenfalls auf eine Sehhilfe angewiesen ist, muss allerdings weiterhin allein dafür aufkommen, wenn sie keine Brillenzusatzversicherung abgeschlossen hat.

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