Bonusheft und die Bedeutung von Bonus 0

Bedeutet Bonusheft und Bonus von 0 – Zuschuss gleich 0?

Wer ist nicht dankbar für einen Bonus, also eine besondere Vergütung oder einen Zuschuss zu anfallenden Kosten? Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten ihren Mitgliedern mit den Bonusheften solch einen Service an und übernehmen anteilig Festkosten für eine notwendige Behandlung beim Zahnarzt.

Auch wenn es auf den ersten Blick suspekt erscheint, selbst bei einem Bonusheft mit dem „Bonus 0“ erhalten Sie einen Festkosten-Zuschuss zu den anfallenden Behandlungskosten beim Zahnarzt. Das Bonusheft 0 bekommen Zahnarzt-Patienten, die keinen lückenlosen Prophylaxe-Nachweis innerhalb der letzten fünf Jahre erbringen können.

„Bonus 0“ bedeutet also keinesfalls 0 EUR Zuschuss, sondern verschafft Ihnen einen Zuschuss von 50 % auf die entstehenden Festkosten, wenn Sie eine Behandlung beim Zahnarzt benötigen. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie eine Krone, Brücke, ein Inlay oder sogar ein Implantat brauchen.

Die Betonung beim Begriff Festkosten-Zuschuss liegt jedoch auf dem Wort „Festkosten“ und das sind bei Weitem nicht immer die Gesamtkosten einer Behandlung beim Zahnarzt.

BonusheftBei der kostengünstigen Kassen-Krone geht die Rechnung noch annähernd auf. Diese Krone hat ein Stahlgerüst und wird nur teilweise verblendet. Im Normalfall, also wenn keine besonderen Schwierigkeiten bei der Behandlung auftreten, die außergewöhnliche Maßnahmen erfordern, entstehen hierfür Behandlungskosten von etwa 270 EUR. Davon übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen beim „Bonus 0“ genau 50 % der Festkosten, in diesem Fall also 135 EUR. Ihr Eigenanteil beträgt bei einem Bonusheft mit „Bonus 0“ ebenfalls 135 EUR, wenn Sie keine entsprechende Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, die Ihnen finanziell unter die Arme greift.

Wünschen Sie statt einer solchen Kassen-Krone jedoch lieber eine hochwertigere und komplett verblendete Keramik-Krone, entstehen bereits deutlich höhere Kosten von etwa 650 EUR. Von diesem Betrag wird aber lediglich ein Festkosten-Zuschuss von 135 EUR durch die gesetzlichen Krankenversicherungen gewährt. Haben Sie keine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, bleiben Ihnen Kosten von fast 480 EUR, die aus der eigenen Tasche zu zahlen sind. Eine Goldkrone wird für Sie noch teurer, denn hier kommen zusätzlich noch die Kosten für den Gold-Anteil auf Sie zu. Ohne Zahnzusatzversicherung wird Ihnen ein großes Loch in die Kasse gerissen.

Auch Inlays, also Einlage-Füllungen, sind ohne entsprechenden Zahnzusatzversicherungs Tests ein kleiner Luxus. Inlays werden entweder beim Zahnarzt in der Praxis mittels Computer angefertigt oder vom zahntechnischen Labor hergestellt und dann angepasst. Das kostet im Normalfall etwa 525 EUR. Bei einem Bonusheft mit „Bonus 0“ liegt die Vergütung der gesetzlichen Krankenversicherungen bei 45 EUR. Wenn jetzt keine Zahnzusatzversicherung vergleich einspringt, kommt ein Eigenanteil von 480 EUR auf Sie zu. Wohlgemerkt für ein Inlay!

Zahnersatz auf Implantat-Basis kann Ihren finanziellen Rahmen schnell komplett sprengen. Bei einem Bonusheft mit „Bonus 0“, also einem zusätzlichen Zuschuss zu den Festkosten von 50 % durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und ohne Zahnzusatzversicherung liegt die von Ihnen zu entrichtende Zuzahlung bei fast 3.000 EUR. Zugrunde gelegt sind hierbei die Gesamtkosten der Behandlung von etwa 3.250 EUR.

Jetzt wird schnell klar, dass ein Zuschuss von 50 % der Festkosten noch lange nicht die Hälfte der Gesamtkosten einer Behandlung beim Zahnarzt ausmacht. Dadurch wird sofort der Sinn einer Zahnzusatzversicherung deutlich. Sie springt ein, wenn es beim Zahnarzt richtig teuer wird.

Solch eine Zahnzusatzversicherung übernimmt beispielsweise auch die vom Zahnarzt sehr empfohlene „Professionelle Zahnreinigung“ ganz oder zu einem großen Anteil.
Schauen Sie auf www.versicherung-vergleich.de und finden Sie dort Ihre maßgeschneiderte Zahnzusatzversicherung. Je eher Sie sich eine Zahnzusatzversicherung zulegen, desto besser ist das für Sie. Sind erst einmal gravierende Diagnosen in der Krankenakte vermerkt, die der behandelnde Zahnarzt führt, mindert das eventuell auch die Leistungen der Zahnzusatzversicherung.