Berufunfähigkeitsversicherung und die Verweisbarkeit

Im Fall einer Berufsunfähigkeit ist der Verweis auf eine andere „zumutbare“ Tätigkeit durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ein gefürchtetes Horrorszenario. Wer aus Gesundheitsgründen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, muss damit rechnen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung mit der Begründung verweigert, da man in einem anderen Beruf weiterhin tätig sein könnte. Zur Not auch mit weniger Einkommen und Prestige. Das Landgericht Coburg hat vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass der Versicherer nicht wahllos auf weitere Berufe verweisen darf (LG Coburg 11 O 480/05). Die Berufsunfähigkeitsversicherung habe sich bei der Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten an dem bisherigen Beruf zu orientieren, was Einkommen, Ansehen aber auch Aufstiegschancen angeht.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Elektroinstallateur nach einem Bandscheibenvorfall keine Zahlung von seiner Versicherung erhalten hatte. Die Berufsunfähigkeitsversicherung begründete dies mit der Aussage, der Versicherungsnehmer könne auch in einem anderen Beruf tätig sein, etwa als Verkäufer für Elektrogeräte. Dieser widersprach mit der Begründung, dass einerseits seine bisherige Tätigkeit keinerlei Verkaufstätigkeit beinhaltet habe, andererseits aber auch, dass der Beruf des Verkäufers ihm nicht die Aufstiegschancen brächte, wie seine vorherige Tätigkeit. Als Elektroinstallateur ständen ihm der Erwerb des Meistertitels und ein Studium offen. Das Landgericht Coburg entschied nun zur Verweisbarkeit, dass die Versicherung nicht wahllos auf andere Berufe verweisen darf, sondern die bisherige berufliche Entwicklung des Versicherungsnehmers mit einbeziehen müsse. Der Verweis auf eine andere Tätigkeit, die unter dem Einkommen, Ansehen und beruflichen Aufstiegschancen liegt, sollte vermieden werden.

Verweisungsverzicht

Grundsätzlich sollten sie vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Verweisbarkeit achten. Am besten die Versicherung verzichtet auf die so genannte abstrakte Verweisung. Diese Klausel besagt, dass der Versicherer auf jede andere Tätigkeit verweisen kann, ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit in etwa ihrem bisherigen Beruf entspricht. Im konkreten Fall: Sie hätte dem Elektroinstallateur auch auf eine mögliche Tätigkeit als Friedhofsgärtner verweisen können. Über alle wesentlichen Fragen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung können sie sich bei einem unabhängigen Versicherungsexperten umfassend informieren.

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