Arbeitslosengeld und Kosten der Krankenversicherung

Wer mit seinen Einkünften unter dem Existenzminimum liegt, hat Anspruch auf eine amtliche Unterstützung für notwendige Ausgaben, hierzu gehören Kosten für Miete und Ernährung. Aber was kann weiterhin als notwendig angesehen werden? Auch die Kosten für die Krankenversicherung sind Posten, die man bei Bezug von Arbeitslosengeld (ALG II / Hartz IV) sicher vom Jobcenter erstattet bekommt. Das gilt auch für ALG II Empfänger, die dem System der privaten Krankenversicherung zugeordnet sind, z.B. ehemalige Unternehmer und Freiberufler könnten privat krankenversichert sein und gleichzeitig ALG II beantragen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der volle Versicherungsschutz vonseiten des Leistungsträgers übernommen wird. Aber welche Kosten für eine private Krankenversicherung können im vollem Umfang bei dem Jobcenter im Fall einer ALG II-Bedürftigkeit geltend gemacht werden? Klar dürfte sein, dass keine Luxusversicherung übernommen werden würde, aber wie sieht es mit Sozialtarifen und mit Kosten für den Selbstbehalt aus?

In einem aktuellen Fall verklagte ein ehemaliger Selbstständiger, der nun ALG II beantragt hatte und in einem deutlich abgespeckten Tarif mit 400 Euro Selbstbehalt versichert war den Leistungsträger – dies ist in der Regel das Jobcenter. Die Kosten für den Selbstbehalt forderte er nun von seinem Leistungsträger ein, als dieser die Zahlung verweigerte, musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden.

Das Gericht stellte fest, dass ein Versicherter der privaten Krankenversicherung beim Jobcenter die Kosten von einem Basistarif geltend machen könne, mehr jedoch nicht. Wolle er in einem anderen Tarif versichert sein als im Basistarif, müsse er die hierfür anfallenden Kosten selbst tragen, der Selbstbehalt gelte ferner nicht als Beitrag, sondern als Eigen-Anteil, wie die Praxisgebühr bei den gesetzlich Versicherten. Im gleichen Zuge stellte das Gericht aber auch fest, dass anfallende Kosten für die gesetzliche Pflegeversicherung in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen (Az.: L 19 AS 2130/10).