Krankengeld – wenn das Kind krank ist

Das Kind ist krank – Krankengeld und Arbeitnehmerrechte

Das eigene Kind ist krank – das ist eine Situation, vor der sich viele Arbeitnehmer fürchten, da vielen unklar ist, wie es sich mit dem Krankengeld verhält. Damit Sie sich in der Krankenzeit ohne Sorge Ihrem Kind widmen können, haben wir in diesem Text zahlreiche Informationen zusammengetragen, die für Sie als Arbeitnehmer wichtig sind.

Wir klären, wann Ihnen Krankentage für das Kind zustehen und welche Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung bestehen. Darüber hinaus zeigen wir auf, wann der Arbeitsausfall bezahlt wird und in welchen Fällen Sie unbezahlte Tage zur Versorgung Ihres Kindes in Anspruch nehmen sollten.

Den Anspruch haben Sie bei der Freistellung vom Job

Wenn das eigene Kind krank wird, stehen viele Eltern vor der Frage, wie sie die Betreuung ihres Sprösslings sicherstellen. Den meisten Eltern ist klar: Unbegrenzt mit ihrem Kind zu Hause zu bleiben, ist nicht möglich.

Der Gesetzgeber räumt jedoch eine gewisse Anzahl von Tagen ein, die Ihnen als Arbeitnehmer zustehen. Bei besonderen Ereignissen, die Ihr Leben persönlich betreffen, haben Sie einen Anspruch darauf, von Ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Geregelt wird der Anspruch durch den § 616 BGB.

Freistellung bei Krankheit des Kindes

Besondere Ereignisse sind neben Beerdigungen und der eigenen Hochzeit eben auch eine Krankheit des eigenen Kindes. Für Kinder unter zwölf Jahren kann bis zu zehn Tage Sonderurlaub gewährt werden. Dies gilt auch für Kinder mit Behinderung. Um Sonderurlaub zur Betreuung Ihres Kindes in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes vorlegen, dass Ihr Kind zu Hause betreut werden muss.

Lebt noch eine weitere Person im Haushalt, die die Betreuung übernehmen könnte, muss diese Person die Pflege des Kindes übernehmen. In der Regel ist dies das jeweils andere Elternteil. Müssen beide Eltern arbeiten, müssen sie sich einigen, wer von beiden den Sonderurlaub in Anspruch nimmt. Vom Gesetz oder vom Arbeitgeber kann nicht gefordert werden, dass sich die Großeltern im Krankheitsfall um die Kinder kümmern, auch wenn sie nur zwei Häuser weiter wohnen.

Wichtig: Vergessen Sie nicht, Ihren Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn über die Erkrankung Ihres Kindes zu informieren.

Neben dem Sonderurlaub haben Sie einen Freistellungsanspruch

Nach dem § 45 SGB V haben Sie zusätzlich zum Sonderurlaub auch einen Freistellungsanspruch. In diesem Fall stellt Sie Ihr Arbeitgeber unbezahlt frei. Dies bedeutet, er zahlt Ihnen für den Arbeitsausfall keinen Lohn. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt 70 % des Bruttolohns bzw. höchstens 90 % des Nettolohns. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf zehn Kinderkrankentage jährlich und pro Kind.

Bei zwei Kindern haben Sie also 20 Tage, in denen Sie zur Pflege Ihrer Kinder Krankengeld beziehen können. Bei drei und mehr Kindern ist die Zahl der Tage allerdings auf 25 pro Jahr begrenzt. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch. Sie erhalten dann 20 Tage pro Kind oder 50 Tage bei drei und mehr Kindern. Die volle Anzahl der Tage erhalten Sie übrigens auch, wenn Sie das Arbeitsverhältnis erst im selben Jahr beginnen oder beenden. Das heißt, wenn Sie erst im Mai eingestellt werden, dann erhalten Sie bis Jahresende dennoch zehn Tage pro Kind.

Hinweis: Erkranken Kinder an einer lebensbedrohlichen Krankheit, wird die Begrenzung der Tage aufgehoben.

Die Pflichten der Arbeitnehmer

Auch Sie als Arbeitnehmer haben verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, um Krankentage und Krankentagegeld für die Pflege Ihres kranken Kindes zu erhalten.

So müssen Sie nicht nur den Arbeitgeber von der Krankheit Ihres Kindes unterrichten, sondern auch das „Formular 21“ bei Ihrem Hausarzt einholen. Diese „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ wird von Ihrem Hausarzt ausgefüllt, sofern er der Meinung ist, dass Ihr Kind Betreuung und Pflege braucht. Die Bescheinigung geben Sie nicht nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung ab, sondern schicken auch eine Kopie an Ihren Arbeitgeber. Die Verrechnungen laufen anschließend über den Arbeitgeber, nicht über Sie.

Krankengeld in der privaten Krankenversicherung

Doch aufgepasst! Die Regelungen greifen nur, wenn Sie und Ihr Kind in den gesetzlichen Krankenkassen versichert sind. Mitglieder der privaten Krankenversicherungen gehen leer aus. Dies gilt auch, wenn Ihr Kind in der privaten Krankenversicherung mitversichert ist. Das heißt, es müssen sowohl Sie als auch Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sein. Falls die Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Kassen sind, so zahlt immer die der Betreuungsperson. Ist ein Elternteil privat versichert, erhält nur der gesetzlich Versicherte das Krankengeld, und nur dann, wenn auch das Kind gesetzlich mitversichert ist.

Bei privat Versicherten besteht im Krankheitsfall des Kindes oft jedoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wie lange dieser Anspruch besteht, ist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Der Anspruch darauf, vom Arbeitgeber nach § 45 SGB V freigestellt zu werden, bleibt aber in jedem Fall bestehen. Sie beziehen dann im Falle einer privaten Krankenversicherung in der Zeit der Betreuung Ihres Kindes kein Krankengeld oder Lohn. Egal ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, den Anspruch auf Freistellung haben Sie immer.

Apropos: Für Auszubildende besteht ein genereller Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen, falls sie ihren beruflichen Pflichten nicht nachkommen können. Dies gilt auch bei Krankheit des Kindes. Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung haben dagegen offiziell erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes ein Recht auf Kinderkrankengeld. Allerdings zahlen viele Krankenkassen dieses schon ab dem ersten Krankheitstag. Trifft diese Situation auf Sie zu, so besprechen Sie den jeweiligen Tarif am besten mit Ihrer Versicherung.

Wenn das Kind im Urlaub krank wird

Und was ist, wenn Ihr Kind im Urlaub krank wird? Werden Sie als Arbeitnehmer im Urlaub krank, werden Ihnen die entgangenen Urlaubstage gutgeschrieben. Dies gilt nicht, wenn eines Ihrer Kinder im Urlaub erkrankt und Sie es betreuen müssen. Ihr Urlaub gilt dann als genommen.

Allgemein kann man sagen: Wird das eigene Kind krank, braucht Sie dies im Hinblick auf Ihr Arbeitsverhältnis nicht zu beunruhigen. Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass Sie sich ohne Angst um Ihr krankes Kind kümmern können. Ist Ihr Kind häufiger krank, kann es sich lohnen, die Hilfe der Großeltern in Anspruch zu nehmen, um so Kinderkrankentage zu sparen.

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