Aktuelle Versicherungsthemen – KW 43

Diese Woche: KFZ-Voll- oder Teilkasko, was ist sinnvoll. Irrtümer in der Kraftfahrtversicherung. Was ist zu tun bei einem Unfall.

Ist die Teilkasko oder eher die Vollkasko Versicherung sinnvoll

Mit der Kfz-Kasko-Versicherung werden Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Wird ein Schaden am Fahrzeug  festgestellt, sei es verschuldet oder unverschuldet, tritt der Versicherer zur Regulierung der Kosten ein, schreibt Lisa Gatow in einem Artikel für web.de.

Bevor Sie sich zu einer Kasko-Versicherung entschließen, sollten Sie die Vor- und Nachteile ausführlich gegeneinander abwägen. Prüfen Sie genau, welche Versicherung am besten zu Ihnen passt, um nicht auf den Reparaturkosten sitzen zu bleiben.

Teilkasko oder Vollkasko
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Haftpflichtversicherung
Im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung mittels Teil- oder Vollkasko, ist die Haftpflichtversicherung eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Die Haftpflicht deckt die Schäden, die Sie an anderen Fahrzeugen oder Fahrzeuginsassen verursachen ab.

Teilkasko
Wenn unverschuldete Schäden an Ihren Fahrzeug auftreten, tritt die Teilkasko-Versicherung in Kraft. Damit sind Elementarschäden wie, Hagel, Sturm, Überschwemmungen, Marderbefall, Blitzschlag oder Glasbruch und Wildunfälle abgedeckt. Auch,  wenn das Fahrzeug oder auch nur Teile davon gestohlen werden, tritt sie in Kraft.

Vollkasko
Grundsätzlich deckt die Vollkasko-Versicherung die Leistungen der Teilkasko immer mit ab.Die Vollkasko-Versicherung ist im Gegensatz zur Teilkasko generell auf selbst verschuldete Beschädigungen am Fahrzeug ausgerichtet.

Das bedeutet, die Vollkasko-Versicherung haftet bei Eigenverschulden, zudem bei Kollisionen mit Fahrerflucht oder Beschädigungen durch Dritte, die nicht zahlungsfähig sind oder nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Sollte Ihr fahrbarer Untersatz einmal Opfer von Vandalismus werden, haben Sie ebenso einen Versicherungsanspruch, wie bei unklaren Unfällen die im Ausland passieren können und bei der die Sprachbarriere Probleme bereitet.

Selbstbeteiligung
Die Teil- oder Vollkasko-Versicherungen werden immer mit variabler Selbstbeteiligung angeboten, die bei 150-1.000 Euro liegt. Die Selbstbeteiligung ist generell nicht verpflichtend, man muss aber sagen, dass sie die Beiträge deutlich reduziert.  Je höher die Selbstbeteiligung ist, desto geringer sind die Beitragszahlungen. Es lohnt sich hier etwas genauer hinzuschauen und nachzurechnen. Bei den Teilkasko-Versicherungen pendelt sich die Höhe der Selbstbeteiligung durchschnittlich  bei 150,00 Euro ein, bei einer Vollkasko liegt sich durchschnittlich bei 450,00 Euro.

Grundsätzlich ist eine Vollkasko-Versicherung nur für Neuwagen  oder besonders teure Fahrzeuge sinnvoll, da sich die Kasko-Tarife  immer auf den Zeitwert des KFZ beziehen. Wenn Sie ein älteres Auto mit einer Vollkasko versichern wollen, sollten Sie darauf achten, dass die Versicherungsprämie nicht über den Zeitwert des Fahrzeugs liegt. Es sei denn, Sie haben vor das Fahrzeug als Oldtimer zu führen und es hat eine Classic-Data Einstufung von mindestens Note 2.

Bei kleineren Schäden, sollten Sie im Fall der Vollkasko die Kosten selber begleichen, da andernfalls die Versicherung im darauf folgenden Jahr höher eingestuft werden kann. Im schlechtesten Fall übersteigt die Summe dann den Schadenswert. Viele der Versicherer bieten für diesen Fall Beratungen an, damit Sie die Möglichkeit der Kostenabwägung haben.

Die Schadensfreiheitsklassen, die bei der Haftpflicht und der Vollkasko-Versicherung bestehen, gibt es bei der Teilkasko nicht. Dies bedeutet, dort wird die jahrelange unfallfreie Fahrt nicht mit Beitragsreduzierungen belohnt. Dadurch entfällt ebenso die Höherstufung im Schadensfall.

Fazit:
Sie sollten eine Vollkasko-Versicherung nur dann abschließen, wenn Sie ein besonders wertvolles Fahrzeug besitzen oder einen Neuwagen haben. Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob sich die Versicherung noch in Bezug auf den Zeitwert lohnt. Vor Abschluss der Versicherung, sollten Sie die Kosten gegenrechnen, da die Vollkasko mit Rabatten unter Umständen günstiger als die Teilkasko sein kann.

KFZ-Versicherungen und ihre Irrtümer

Auf den Webseiten des Bundes der Versicherten finden Sie wie hier beschrieben ein paar Irrtümer, die aus Gründen des nahezu undurchdringlichen Versicherungsdschungels entstehen.

Schadensregelungen
1.    Der Versicherte hatte einen Wildunfall und möchte ihn von einem Freund reparieren lassen, obwohl er eine Werkstattbindung mit dem Versicherer vereinbart hatte. Ist das möglich?

Sollte das Fahrzeug ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer in der Werkstatt des Freundes repariert werden, kann es eine Erhöhung der Selbstbeteiligung nach sich ziehen. Vor Reparaturbeginn auf jeden Fall mit der Versicherung sprechen.

2.    Was passiert, wenn ein Marder Schläuche zerbissen hat, die einen Motorschaden zur Folge haben?

Sollte in der Teilkasko nicht explizit ein möglicher Folgeschaden mitversichert sein, übernimmt der Versicherer ausschließlich die Kosten für die defekten Schläuche. Ansonsten ist dies ein Fall für die Vollkasko-Versicherung.

3.    Wenn Sie versehentlich über eine rote Ampel fahren und dadurch einen Unfall verursachen, darf ihre Vollkasko die Regulierung, nach letzter Gesetzeslage, nicht verweigern.

Dies ist nur teilweise richtig! Verzichtet der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, übernimmt der Kaskoversicherer die Kosten nur anteilig.

4.    Ein herunterfallender Ast hat den Lack Ihres Autos beschädigt und Sie möchten den Schaden geltend machen.

Dies geht nicht, da Teilkasko-Versicherungen nur für Schäden ab einer Windstärke von 8 aufkommen. In diesem Fall ist es ein Schaden für eine Vollkasko-Versicherung, der dann eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach sich zieht.

Vertragsangelegenheiten
1.    Sie haben öfter als einmal die zu Vertragsbeginn angegebene Jahreslaufleistung überschritten. Erst nach einer Zeit von 3 Jahren hat Ihr Versicherer das bemerkt und fordert nun rückwirkend eine Nachzahlung auf den Beitrag. Ist das rechtens?

Der Versicherer hat die Möglichkeit, die jährliche Laufleistung  oder den Kilometerstand Ihres Fahrzeugs bei Ihnen zu erfragen und ist dazu berechtigt Ihnen eine Nachzahlung abzuverlangen. In den allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherungen ist geregelt, dass bei Änderungen der Tarifmerkmale, der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, diese anzuzeigen. Kann der Versicherer obendrein nachweisen, dass die Angaben vorsätzlich falsch getätigt wurden, kann eine Vertragsstrafe  in Höhe des tatsächlichen Jahresbeitrages fällig werden.

2.    Darf man beliebig viele Schäden bei der Kasko-Versicherung einreichen?

Das kann man tun, jedoch gefährdet man damit seinen Kaskoversicherungsschutz. Viele Versicherer führen bei hoher Schadenhäufigkeit eine sogenannte Sanierung durch. Dabei werden schadenträchtige Versicherungsverträge durch den Versicherer gekündigt. Diese wird meistens einen Monat nach der Schadenschlussmeldung ausgesprochen. Wird seitens des Versicherers innerhalb diesen Monats gekündigt, ist sie wiederum einen Monat danach wirksam.

Wichtig: Da es für die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Kontrahierungszwang gibt, wird ein anderer Versicherer das Fahrzeug versichern, jedoch besteht ein Annahmezwang bezüglich einer Kaskoversicherung nicht.

3.    Sobald man sein Fahrzeug verkauft und übergeben hat, ist der Käufer für eventuelle Schäden verantwortlich! Wenn Sie nicht auf eventuellen Schäden sitzen bleiben wollen, sollten Sie das Fahrzeug immer im abgemeldeten Zustand übergeben, oder als Käufer übernehmen.

Tipp für den Verkäufer:
Da Fahrzeuge für den Straßenverkehr einer Pflichtversicherung unterliegen, geht eine bestehende Kfz-Versicherung auf den Käufer über. Jedoch sollte der Versicherer unverzüglich über den Verkauf des Fahrzeuges unterrichtet werden. Mit dem übergehen des Vertrages auf den Käufer, bedeutet das aber nicht, dass alle Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt enden. Wird das Auto beispielsweise vom Käufer nicht umgemeldet, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Prämie. Ist der Verkauf dem Versicherer bekannt, ist im Fall der Nachhaftung des Vorbesitzers nur noch die Höhe eines Monatsbeitrags fällig.

Tipp für den Käufer:
Wird das Fahrzeug noch nicht sofort an- oder umgemeldet, sollte ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden, damit ausreichend Versicherungsschutz besteht.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite: www.bundderversicherten.de.

Was ist bei einem Unfall zu beachten

Frau im Krankenwagen nach einem Autounfall
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Auf Deutschlands Straßen gibt es im Durchschnitt täglich mehr als 5.800 Unfälle. Umgerechnet sind das in einem Jahr mehr als 2,1 Millionen Sachschäden, die durch Kfz-Versicherungen geregelt werden müssen, schreibt der Bund der Versicherten .

Die Frage ist dann für jeden Beteiligten, wer zahlt meinen Schaden?

Da es bei Unfällen im Straßenverkehr nicht nur bei Blechschäden bleibt, sondern auch Menschen verletzt werden können und dadurch Beruflich ausfallen, ist es wichtig zu wissen, wo man die Ansprüche geltend machen muss.

Generell können Sie im Fall des Falles unter Anderem folgende Leistungen fordern:

•    Erstattung eines Sachverständigen-Gutachtens
•    Wertminderung
•    Mietwagen
•    Rechtsanwalt

Resultieren aus dem Unfall einer oder mehrere Verletze, können beispielsweise nachfolgende Dinge wie die Übernahme von ärztlichen Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten, kosmetische Operationen und Schmerzensgeld beansprucht werden. Bei Verdienstausfall oder daraus entstandenen Rentenansprüchen können Sie ebenfalls Ansprüche geltend machen. Sogar für eine Umschulung muss die gegnerische Versicherung aufkommen, falls der geschädigte Berufsunfähig geworden ist.

Grundsätzlich ist es ratsam, bei Personenschäden immer einen Rechtsanwalt einzuschalten, dessen Kosten ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen, wenn Sie selbst keine Schuld an dem Unfall tragen.

Für den Fall, dass Sie einen Sachverständigen beauftragen möchten, sollten sie unbedingt wissen, dass der zu begutachtende Schaden mindestens über 750,00 Euro liegen sollte. Öffentlich bestellte Sachverständige können Sie über die örtlichen Handwerkskammern finden. Eine weitere Quelle  ist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen.

Ist die Schuldfrage eindeutig und der Schaden ermittelt, können sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Sollte Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten haben, stehen Ihnen die Kosten für eine Wiederbeschaffung zu, bei der jedoch der Restwert des Fahrzeugs abgezogen wird. Möchten Sie Ihr Fahrzeug selber reparieren, oder verzichten Sie  auf eine Reparatur, steht Ihnen die ermittelte Summe des Gutachters zu. In diesem Fall wird Ihnen die Mehrwertsteuer abgezogen, es sei denn, Sie können Ersatzteilrechnungen für die erforderlichen Teile  einreichen.

Ist Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre, oder Sie sind in der Lage nachzuweisen, dass Ihr Fahrzeug immer in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, steht Ihnen die Kostenerstattung des Stundensatzes einer Markenwerkstatt zu. Können Sie dies nicht, muss der gegnerische Versicherer lediglich das erstatten, was eine „freie“ Fachwerkstatt berechnen würde.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt untergebracht haben und ein Ersatzfahrzeug benötigen, können Sie von einem Mietwagen oder einer Nutzungsaufallentschädigung  Gebrauch machen. Sollten Sie jedoch täglich unter 25 Kilometer zurücklegen, kann es passieren, dass nur die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen erstattet wird. Die Nutzungsausfallentschädigungen sind durchschnittlich in der Höhe von 25,00 Euro bis 100,00 Euro angesiedelt.

Wissenswerte Adressen für den Notfall:
Kennen Sie die Versicherung des Unfallgegners nicht, können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Nummer 0800 250 260 0 anrufen oder die Webseite besuchen.

Ist ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug Schuld an dem Unfall, wenden Sie sich an das Büro Grüne Karte e.V.. Dieses Büro sorgt für eine Abwicklung des Unfalls nach deutschem Recht. Zu erreichen ist das Büro über www.gruene-karte.de.

Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht festgestellt werden, haben Sie noch eine letzte Möglichkeit mit der Verkehrsopferhilfe in Berlin. Sie tritt bei Personenschäden ein, eher seltenen für Schäden an Ihrem Fahrzeug.