Krank im Urlaub – von der Reisekrankenversicherung bis zur Krankschreibung

Während des Urlaubs zu erkranken oder zu verunfallen, das möchte niemand. Die schönste Zeit des Jahres krank zu verbringen, ist keine schöne Vorstellung. Besonders nicht, wenn es fern der Heimat geschieht.
Wir haben hier wichtige Tipps und Ratschläge zur Vorbereitung Ihrer Reise und auch für den Fall, dass der Einsatz der Reisekrankenversicherung notwendig wird.

Gesetzliche und private Krankenversicherung im europäischen Ausland

Für vorübergehende Reisen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz Reisekrankeversicherung EUhaben gesetzlich Versicherte Anspruch auf alle notwendigen medizinischen Leistungen. Das gilt auch für chronisch Kranke und für Krankheiten mit längerem Verlauf, die dauerhaft betreut werden müssen.

Für Notbehandlungen, wegen Unfall oder plötzlicher Erkrankung, und weiterführende Behandlungen, weil bspw. eine chronische Erkrankung vorliegt, brauchen Sie nur die Europäische Krankenversicherungskarte, die von Ihrer Krankenkasse ausgestellt wird.
Innerhalb des EWR und der Schweiz haben Sie freie Arztwahl, sofern der Arzt berechtigt ist, im Krankenversicherungssystem abzurechnen. Um die Kosten abrechnen zu können, müssen Sie die Rechnungen mit detaillierten Angaben zur Behandlung der Krankenkasse vorlegen.

Die maximale Erstattungshöhe sind die Kosten, die für die gleiche Behandlung in Deutschland abgerechnet worden wären. Hier kann es passieren, dass die behandelnden Ärzte teurer abrechnen, als es in Deutschland üblich ist und Ihnen somit Kosten übrig bleiben.

Zu den Behandlungskosten müssen Sie mit dem üblichen Eigenanteil (Zuzahlungen) und einer Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand rechen (7,5 – 10%).
Zusatzkosten und Verwaltungspauschale entstehen auch bei Rezepteinlösungen für Medikamente.

Rücktransporte nach Deutschland werden nicht von den Krankenkassen erstattet. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung würde diese Kosten auffangen.

Sind Sie privat versichert, sollten Sie überprüfen, inwieweit Ihre Krankenversicherung auch im Ausland und für den Rücktransport leistet. Fehlende Leistungen können auch hier mit einer Reisekrankenversicherung ausgeglichen werden.

Gesetzliche und private Krankenversicherung im nicht-europäischen Ausland

Gehört Ihr Reiseziel nicht zum EWR und ist auch nicht im Sozialversicherungsabkommen Reisekrankeversicherung Auslandwiederzufinden, benötigen Sie unbedingt eine Reisekrankenversicherung. Denn dann gibt es keine Unterstützung seitens der Krankenkassen.
Privat Versicherte sollten auch hier die Tarifbedingungen genauer durchlesen. Vielen Tarifen fehlt die sogenannte Weltgeltung. Besonders der Rücktransport ist sehr wichtig. Nicht alle Tarife beinhalten diese Leistung.

Sicher Reisen mit einer Auslandsreisekrankenversicherung

Eine Reisekrankenversicherung ist eine Notfall-Versicherung. Sie zahlt für stationäre und Auslandsreisekrankeversicherungambulante Behandlung (einschließlich Röntgen und Operationen), die durch plötzliche Erkrankungen und Unfälle notwendig geworden sind. Auch Medikamente, Heilmittel, Verbandsmittel usw. werden von der Reisekrankenversicherung erstattet.

Transport zum Notarzt oder Klinik sowie die Unterbringung und die notwendigen Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt sind mit einer Reisekrankenversicherung abgedeckt.

Der Rücktransport nach Deutschland, sofern es medizinisch vertretbar und sinnvoll ist, gehört zu den wichtigsten Leistungen der Reisekrankenversicherung. Auch die Überführung von Verstorbenen gehört bei vielen Angeboten dazu.

Viele Gesellschaften haben ihren Service über die Jahre deutlich verbessern und beraten wenn nötig über alternative Medikamente (falls die gewohnten nicht in dem Reiseland angeboten werden), bei der Arztwahl oder bei der Beschaffung von verlorenen Dokumenten.

Es ist wichtig zu betonen, dass sich die Leistungen der Reisekrankenversicherung auf eine Notfallversorgung konzentrieren. Ziel ist es, den Gesundheitsstatus soweit wieder herzustellen, dass weitere Behandlungen in Deutschland getätigt werden können. Langfristig geplante Behandlungen, Kuren und Therapien werden nicht von der Reisekrankenversicherung erstattet.

So werden beispielsweise ausgeschlagene Zähne nur provisorisch versorgt und kaputter Zahnersatz so weit es geht repariert. Die vollständige Behandlung wird dann in Deutschland fortgesetzt.

Wie werden Leistungen von der Reisenkrankenversicherung erstattet?

Für kleinere Behandlungen gehen Sie meist selbst in Vorkasse. Das ausgelegte Geld bekommen Sie von Ihrer Versicherung erstattet. Sollten umfangreichere Behandlungen notwendig sein, übernehmen die Versicherer nach Rücksprache die Abrechnung mit der Klinik oder dem Arzt.

Bei Reisen im EWR, Schweiz und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen kann Ihr Versicherer darauf bestehen, dass erst die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt und die restliche Rechnung erst danach eingereicht wird. Einige Versicherer erledigen das aber auch ganz unkompliziert selbstständig. Sie sollten das unbedingt vor der Reise klären.

Die erhaltenen Rechnungen sollten Sie immer aufbewahren und auf wichtige Punkte überprüfen:
Die Rechnung des Arztes sollte das Rechnungsdatum, Name und Anschrift des Arztes bzw. des Krankenhauses, Ihren Namen und Geburtsdatum, die gestellte Diagnose und einzeln aufgeführten ärztlichen Leistungen und deren Daten beinhalten. Bei Zahnbehandlungen müssen die behandelten Zähne aufgeführt werden und auch, wie sie behandelt wurden. Ihre getätigte Zahlung müssen Sie sich quittieren lassen.

Auch Rezepte müssen zwingend bestimmte Daten beinhalten. Name und Adresse des Ausstellers, die Medikamente, die Kosten, Quittungsvermerke und die behandelte Person müssen aufgeführt sein.

Unvollständige Daten sorgen später für viel Frust. Es kann dann passieren, dass Ihre Rechnung nicht anerkannt wird oder Sie sich von Deutschland aus um Korrekturen bemühen müssen. Wichtig ist es auch darauf zu achten, in welcher Sprache die Rechnungen eingereicht werden müssen. Besteht der Versicherer auf korrektes Deutsch, müssen Sie Rechnungen und Quittungen von vereidigten Dolmetschern übersetzen lassen. Das lohnt sich bei kleineren Beträgen oft nicht. Überprüfen Sie daher unbedingt die Versicherungsbedingungen.

Wichtige Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung:

Lassen Sie sich die freie Arztwahl bestätigen. Informieren Sie sich über Ärzte in der Urlaubsregion und klären Sie kurz mit der Versicherung – bei Notfällen auch über die Hotline, ob diese sich in Kooperation mit bestimmten Medizinern oder Krankenhäusern befindet oder jemanden empfehlen kann. Fragen Sie, wenn möglich, auch den behandelnden Arzt nach der Höhe der Behandlungskosten, sodass Sie keine überhöhte Rechnung erhalten.

Bei Vorerkrankungen sollten Sie sich die Reisefähigkeit bescheinigen lassen. Sie sollten auch klären, ob Ihre Reisekrankenversicherung eine Weiterbehandlung, wie kleine Kontrolluntersuchungen u.ä. erstattet. Notfalls müssen Sie sich über Einfuhrbedingungen für Medikamente und Heilmittel informieren.

Sollte der Versicherer ablehnen, können Sie mit Ihrer eigenen Krankenkasse unter Vorlage der Ablehnung bzw. des Ausschlusses eine Vereinbarung treffen. Viele Kassen leisten, wenn es keine Möglichkeit zur privaten Absicherung gibt, auch im nicht-europäischen Ausland und ohne Sozialversicherungsabkommen.

Die Tarifbedingungen und Ausgestaltungen der Reisekrankenversicherung ändern sich regelmäßig. Daher lohnt es sich, bestehende Jahrespolicen zu überprüfen und eventuelle eine neue Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung im Urlaub

Krankschreibung im UrlaubJe nach vertraglicher Regelung muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Tag der Krankschreibung dem Arbeitgeber vorliegen. Das gilt auch, wenn Sie sich im Urlaub befinden. Ob zu Hause oder auf Reise.
Sie sollten daher rechtzeitig ihren Arbeitgeber informieren.

Während eines Auslandsaufenthaltes müssen Sie ihrem Arbeitgeber eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Innerhalb des EWR, der Schweiz sowie innerhalb des Sozialversicherungsabkommens kann die entsprechende Krankenversicherung des Landes Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Ihre Krankenversicherung informiert dann Ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit. Sie sollten der Arbeitsstelle trotzdem Bescheid geben.

Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – besonders in den Ländern, die nicht unter die genannten Abkommen fallen – müssen Sie auf eine eindeutige Form achten:

  • es muss eindeutig sein, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind – eine bloße Feststellung einer Erkrankung ist nicht ausreichend
  • die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • falls die Arbeitsunfähigkeit fortdauert, auch eine entsprechende Verlängerung

Haben Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informiert und liegt die Krankschreibung fristgerecht vor, haben Sie auch Ihren Anspruch auf Urlaub nicht verwirkt und können den Urlaub nachholen. Vorher sollten Sie aber noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber reden und nicht einfach selbstständig den Urlaub verlängern.

Sind Sie vor dem Urlaub erkrankt bzw. können aus ähnlichen Gründen den Urlaub nicht antreten, ist der Urlaub nicht verbraucht und kann neu angesetzt werden.

Link-Tipps für einen gelungenen Urlaub:

Die wohl umfangreichste Checkliste – damit Sie nichts vergessen.

Tipps und Ratschläge bei Erkrankungen in europäischen Ländern.

Sozialversicherungsabkommen