Vorsicht beim Wechsel als PKV-Mitglied

Die Gesundheitsreform 2007 hat den Zugang für die private Krankenversicherung (PKV) erschwert. Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht nur ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) vorweisen, sondern dies auch für drei Jahre in Folge. Diese Regelung kann Sie unter Umständen in die gesetzliche Krankenkasse zurück versetzen, selbst wenn Sie alle weiteren nötigen Kriterien für die private Krankenversicherung erfüllen. Und auch Freiberufler in der PKV die in ein Angestelltenverhältnis wechseln sind hiervon betroffen.

Die gesetzliche Regelung sieht es vor, dass angestellte Personen, die vor dem Stichtag im Februar 2007 mit Ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze lagen und schon eine private Krankenversicherung besaßen, in dieser Versicherung bleiben können. Dies gilt auch, wenn sie in den letzten drei Jahre unterhalb der JAEG sozialversicherungspflichtig angestellt waren.

Selbstständige und Freiberufler können jederzeit die PKV wählen. Die Ausnahmeregelung zur JAEG gilt jedoch nicht für den Wechsel von einer Selbstständigkeit in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Wechselt also ein freiberuflich Versicherter mit einer privaten Krankenversicherung in ein Angestelltenverhältnis, so beginnt die dreijährige Wartezeit von vorne. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits als Freiberufler ein Einkommen über der JAEG vorgelegen hat.

Es ist also besonders wichtig, sich gründlich zu informieren, bevor Sie Ihren Status wechseln, denn hier kann es viele Fallstricke geben. Am Besten lassen Sie sich intensiv durch unabhängige Fachleute kostenfrei beraten.

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