Kostenersatz für kosmetische Operationen - Lexikon Unfallversicherung
 
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Kostenersatz für kosmetische Operationen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Voraussetzungen für die Leistung:

Die Körperoberfläche der versicherten Person wird durch den Unfall derart beschädigt oder verformt, dass das äußere Erscheinungsbild dauernd beeinträchtigt ist und die versicherte Person entschließt sich aus diesem Grund, sich einer kosmetischen Operation zur Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen.

Dauer und Höhe der Leistung:

Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird diese Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert.

Die Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme übernommen.

Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.



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