Bergungskosten - Lexikon Unfallversicherung
 
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Bergungskosten

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Voraussetzungen für die Leistung:

Infolge des Unfalles des Versicherten entstehen Kosten für


  • Such-, Rettungs oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,
  • einen Transport in das dem Unfallort nächstgelegene Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet worden ist,
  • Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Verletzte an seinen ständigen Wohnsitz zurückkehrt, soweit dieser Mehraufwand auf ärztliche Anordnung entsteht oder nach der Art der Verletzung unvermeidbar ist.
  • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Falle des unfallbedingten Todes des Versicherten.

Höhe der Leistung:

Der Versicherer übernimmt die entstandenen notwendigen Kosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages.

Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher u.dgl.), kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.

Bestehen für den Versicherten bei einem Versicherer mehrere Unfallversicherungen, können Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.



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