Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung - Lexikon Unfallversicherung
 
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Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung

Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person (Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter) müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen, weil die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrags maßgeblich von diesen Umständen abhängt.

Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Würden sich dagegen höhere Versicherungssummen errechnen, wird der Beitrag bei gleichbleibenden Summen entsprechend herabgesetzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.

Falls Sie arbeitslos geworden sind, können Sie eine Außerkraftsetzung der Unfallversicherung beantragen.



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