Aus der Unfallversicherung entstehen Leistungen, wenn nach einem Unfall bleibende Schäden (Invalidität) zurückbehalten werden (Leistungsfall).
Bei der Bemessung der eingetretenen Invalidität gibt es verschiedene Invaliditätsgrade. Dieser wird anhand der sogenannten Gliedertaxe festgestellt. Der Invaliditätsgrad ist z.B. beim Verlust eines Fußes höher, als beispielsweise der Verlust eines Fingers.
Die Fälligkeit der Leistungen
Wenn dem Versicherer alle benötigten Unterlagen vorliegen, ist er verpflichtet innerhalb einer gewissen Frist über den Leistungsumfang zu entscheiden:
Der Beginn der Fristen ist der Zeitpunkt wenn dem Versicherer folgende Unterlagen vorliegen:
Die Versicherer übernehmen die Kosten für die ärztliche Begründung von Ansprüchen, wenn der Versicherte dies möchte, innerhalb tariflich festgelegter Grenzen:
Bemessung der Invalidität
Der Versicherte und auch der Versicherer ist berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, den Grad der Invalidität jährlich durch einen Arzt neu bemessen zu lassen. Bei Kindern vor dem 14. Lebensjahr besteht diese Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall, jedoch nicht über das vollendete 18. Lebensjahres hinaus.
Sofern die endgültige Bemessung einen höheren Invaliditätsgrad ergibt und somit einen höheren Leistungsanspruch, ist der vom Versicherer zu zahlende Mehrbeitrag zu verzinsen.
Rentenzahlungen
Um die Voraussetzung für den Bezug von Rentenzahlungen überprüfen zu können, ist der Versicherer berechtigt Lebensbescheinigungen anzufordern.
