Leistungsanspruch und Leistungserhalt

Aus der Unfallversicherung entstehen Leistungen, wenn nach einem Unfall bleibende Schäden (Invalidität) zurückbehalten werden (Leistungsfall).


Bei der Bemessung der eingetretenen Invalidität gibt es verschiedene Invaliditätsgrade. Dieser wird anhand der sogenannten Gliedertaxe festgestellt. Der Invaliditätsgrad ist z.B. beim Verlust eines Fußes höher, als beispielsweise der Verlust eines Fingers.


Die Fälligkeit der Leistungen


Wenn dem Versicherer alle benötigten Unterlagen vorliegen, ist er verpflichtet innerhalb einer gewissen Frist über den Leistungsumfang zu entscheiden:


  • bei generellen Ansprüchen beträgt die Frist einen Monat,
  • bei Invaliditätsansprüchen beträgt die Frist drei Monate.

Der Beginn der Fristen ist der Zeitpunkt wenn dem Versicherer folgende Unterlagen vorliegen:


  • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
  • Beim Invaliditätsanspruch, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist , zusätzlich Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens.
  • Wurde der Anspruch anerkannt oder eine Einigung über Grund und Höhe der Ansprüche erzielt wird innerhalb von 2 Wochen geleistet.
  • Steht der prinzipielle Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, können angemessenen Vorschüsse gezahlt werden. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann einen Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer versicherten Todesfallsumme beansprucht werden.

Die Versicherer übernehmen die Kosten für die ärztliche Begründung von Ansprüchen, wenn der Versicherte dies möchte, innerhalb tariflich festgelegter Grenzen:


  • bei Invalidität beispielsweise bis zu 2 Promille der versicherten Grundsumme,
  • bei Übergangsleistungen beispielsweise bis zu 1 Prozent der versicherten Summe,
  • bei Tagegeld beispielsweise bis zu 1 Tagegeld Tagessatz,
  • bei Krankenhaustagegeld beispielsweise bis zu 1 Krankenhaustagegeld Tagessatz.

Bemessung der Invalidität


Der Versicherte und auch der Versicherer ist berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, den Grad der Invalidität jährlich durch einen Arzt neu bemessen zu lassen. Bei Kindern vor dem 14. Lebensjahr besteht diese Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall, jedoch nicht über das vollendete 18. Lebensjahres hinaus.


Sofern die endgültige Bemessung einen höheren Invaliditätsgrad ergibt und somit einen höheren Leistungsanspruch, ist der vom Versicherer zu zahlende Mehrbeitrag zu verzinsen.


Rentenzahlungen


Um die Voraussetzung für den Bezug von Rentenzahlungen überprüfen zu können, ist der Versicherer berechtigt Lebensbescheinigungen anzufordern.


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