Leistungen private Unfallversicherung im Überblick
 
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Leistungen - private Unfallversicherung

Die wichtigsten Leistungen einer privaten Unfallversicherung haben wir Ihnen hier zusammengefasst.




Sofortleistungen bei Schwerverletzungen

Die versicherte Person hat durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erlitten:


  • Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
  • Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
  • Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion oder Hirnblutung)
  • Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma:
    • Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder
    • gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen

    • oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:


    • Fraktur eines langen Röhrenknochens
    • Fraktur des Beckens
    • Fraktur der Wirbelsäule
    • gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs
  • Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche
  • Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20

Die Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.




Invaliditätsleistung

Wenn es innerhalb eines Jahres nach einem Unfall zu dauerhaften körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen (Invalidität) kommt, erfolgt die Auszahlung der Invaliditätssumme. Die Höhe der Auszahlung (Invaliditätsleistung) richtet sich nach dem Grad der Invalidität, die anhand der Gliedertaxe bemessen wird. Die Bemessung der Invalidität beim Verlust von geistigen Fähigkeiten wird anhand eines ärztlichen Gutachtens festgelegt.


Der Eintritt der Invalidität muss innerhalb eines Jahres (vom Unfalltag an gerechnet) erfolgen und innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Unfalls ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden.


Verstirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Folgen des Unfalls, erfolgt keine Auszahlung einer Invaliditätssumme. In diesem Fall würde eine vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung kommen.


Wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt und die Ursache nicht unfallbedingt ist, richtet sich die Höhe der Auszahlung der Invaliditätsleistung nach dem letzten festgestellten Invaliditätsgrad.


Genauso wird verfahren, wenn der Versicherte später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Dabei ist unerheblich oder die Todesursache unfallbedingt war oder nicht.


Die Auszahlung der Invaliditätsleistung kann entweder in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder einer lebenslangen Rentenzahlung erfolgen. Passiert der Unfall nach dem vollendeten 65. Lebensjahr, wird in der Regel die Invaliditätsleistung als Rente ausgezahlt.


Bei der Kapitalabfindung / Invaliditätssumme wird bereits ab einer Schädigung (gemäß Gliedertaxe) von einem Prozent ein Teilbetrag der versicherten Grundsumme ausbezahlt.


Auch wenn aufgrund eines Unfalles mehrere Körperteile betroffen sind, beträgt die Invalidität nicht mehr als 100%.


Gemäß der Gliedertaxe beträgt die Invalidität beim Verlust eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes 60%. Beim Verlust beider Arme erhält der Versicherte aber nicht 120% der Versicherungssumme, sondern höchstens 100%.


Solche Unfälle mit derartigen Folgen verursachen einen erhöhten Kapitalbedarf, der durch die Vereinbarung einer Progression gewährleistet werden kann.




Todesfallleistungen

Wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach einem Unfall, bzw. an den Folgen des Unfalls verstirbt, kommt es zur Auszahlung der Todesfallleistung.


Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer innerhalb von 48 Stunden über den Tod des Versicherten informiert wird. Diese Information muss auch dann an den Versicherer gegeben werden, wenn der Unfall bereits angezeigt wurde.


Ferner muss dem Versicherer das Recht zugestanden werden, eine Obduktion durchführen zu lassen.


Wird eine vereinbarte Todesfallleistung an den Verstorbenen und somit an seine Erben ausgezahlt, unterliegt diese Zahlung der Erbschaftssteuer.


Wird die Zahlung nicht an den Verstorbenen, sondern beispielsweise an die Ehefrau ausgezahlt, ist diese Zahlung erbschaftssteuerfrei.


Hinweis: Wie beschrieben, leistet die private Unfallversicherung nur bei Todesfällen aufgrund eines Unfalls. Ist die versicherte Person aber z. B. aufgrund eines Herzinfarktes verstorben, wird die Versicherungssumme demnach nicht fällig. Wer seine Familie auch für solche Fälle absichern möchte, kann das mit Hilfe einer Sterbegeldversicherung oder einer Risikolebensversicherung.





Unfallrente

Lange Zeit wurde die Unfallrente nur in Verbindung mit der Invaliditätsleistung angeboten. Immer mehr Versicherer bieten jedoch mittlerweile die Unfallrente auch allein an.


Durch die Unfallrente werden Kosten gedeckt, die entstehen durch:


  • den zukünftigen Einkommensverlust aufgrund eines Unfalles
  • die Belastung durch höhere Kosten des täglichen Lebens aufgrund des Unfalles
  • finanzielle Einbußen durch die Verminderung der Arbeitskraft
  • die Schaffung einer finanziellen Sicherheit im Falle einer Invalidität

Damit eine vereinbarte Unfallrente zur Auszahlung kommt, muss bei den meisten Tarifen eine Invalidität von 50 % (gemäß Gliedertaxe) vorliegen. Liegt der Invaliditätsgrad über 50 %, kommt die volle vereinbarte Rente zur Auszahlung.


Die Vereinbarung der Unfallrente ist insbesondere bei Kindern wichtig: So sind lebenslange Zahlungen sichergestellt, wenn ein Kind aufgrund eines schweren Unfalls nicht mehr in der Lage ist, eine Schul- oder Berufsausbildung auszuüben.


Wird in einem solchen Fall eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart, müssten sich die Eltern um die Rentenzahlungen und die Anlage des Kapitals kümmern.




Übergangsleistung

Nach einem Unfall ist es dem Arzt meist nicht gleich möglich, den Invaliditätsgrad festzustellen. Dies ist entweder nach einiger Zeit oder sogar erst nach Ausheilung der Unfallfolgen möglich.


Durch die Vereinbarung einer Übergangsleistung im Versicherungsvertrag für die private Unfallversicherung kann dieser Zeitraum überbrückt werden. Diese wird gezahlt, wenn auch 6 Monate nach einem Unfall dauerhafte körperliche und geistige Beeinträchtigungen von mehr als 50 % bestehen.


Neben der Übergangsleistung gibt es noch die verbesserte Übergangsleistung. Diese wird ausgezahlt, wenn 3 Monate nach einem Unfall dauerhafte körperliche und geistige Beeinträchtigungen von mehr 100 % bestehen.




Unfall-krankentagegeld

Für Freiberufler und Selbständige dient die Vereinbarung für das Unfall-Krankentagegeld dazu, einen aufgrund eines Unfalls, eintretenden Verdienstausfall abzusichern.


Voraussetzung für die Auszahlung vom Unfall-Krankentagegeld ist, dass der Versicherte infolge eines Unfalles in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und ärztlich behandelt wird.


Das Krankentagegeld wird solange gezahlt, wie die ärztliche Behandlung andauert, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Unfalles.


Die Höhe der Zahlung ist abhängig von der Höhe des versicherten Tagessatzes. Der versicherte Tagessatz kann voll zur Auszahlung kommen. Er kann aber auch abgestuft werden analog zum festgestellten Grad der Beeinträchtigung.




Unfall-Krankenhaustagegeld

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, den sich der Versicherte aufgrund eines Unfalls in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, sofern es für die private Unfallversicherung mitversichert wurde.


Nachfolgende Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen fallen nicht darunter.


Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Tagessatz, der bei Antragsstellung vereinbart wurde. Das Unfall-Krankenhaustagegeld wird bei den zur Zeit geltenden Tarifen längsten für die Dauer von 2 - 5 Jahren gezahlt.




Genesungsgeld in der Unfallversicherung

Das Genesungsgeld kann nur zusammen mit dem Unfall-Krankenhaustagegeld und in gleicher Höhe abgeschlossen werden.


Voraussetzung für die Zahlung von Genesungsgeld ist eine abgeschlossene vollstationäre Heilbehandlung, bei der Anspruch auf die Zahlung von Krankenhaustagegeld bestand.


Die Höhe und Dauer der Zahlung richtet sich nach dem vereinbarten Tagessatz des Unfallkrankenhaustagegeldes. Wie lange das Genesungsgeld maximal gezahlt wird, ist abhängig vom Tarif des jeweiligen Versicherers.


Manche Versicherer zahlen das Genesungsgeld für die vereinbarte maximale Dauer z.B. 100 Tage zu 100 % aus. Bei anderen kann die Höhe der Zahlung gestaffelt erfolgend.


Danach würde das Genesungsgeld, bei einer maximalen Dauer von 100 Tagen, folgendermaßen gezahlt werden:


  • 1. bis 10. Tag = 100 % des Tagessatzes werden ausgezahlt
  • 11. bis 25. Tag = 50 % des Tagessatzes werden ausgezahlt
  • 26. bis 100. Tag = 25 % des Tagessatzes werden ausgezahlt


Bergungskosten

Nach einem Unfall werden Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von privatrechtlich organisierten oder öffentlich-rechtlichen Rettungsdiensten übernommen.


Diese Bergungskosten, in Höhe von 2.500 - 5.000 Euro, sind in der Unfallversicherung meistens beitragsfrei mitversichert.


Auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person aufgrund ärztlicher Anordnung in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik gebracht werden muss, sind versichert.


Je nach Unfallmodell (Basis, Komfort- oder Premiummodell) haben Sie die Möglichkeit, noch zusätzliche Leistungen zu versichern.


So können z.B. auch Aufwendungen bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, ersetzt werden.


Bei einem Unfall im Ausland können die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person ersetzt werden.


Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland werden die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz getragen.


Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz getragen, sofern sie innerhalb des im Versicherungsschein angegebenen Betrages liegen, und kein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten hat.


Infolge des Unfalles des Versicherten entstehen Kosten für:


  • Such-, Rettungs oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten
  • einen Transport in das dem Unfallort nächstgelegene Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet worden ist
  • Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Verletzte an seinen ständigen Wohnsitz zurückkehrt, soweit dieser Mehraufwand auf ärztliche Anordnung entsteht oder nach der Art der Verletzung unvermeidbar ist
  • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Falle des unfallbedingten Todes des Versicherten

Höhe der Leistung:


Der Versicherer übernimmt die entstandenen notwendigen Kosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages.


Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher u.dgl.), kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.


Bestehen für den Versicherten bei einem Versicherer mehrere Unfallversicherungen, können Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.




Kosmetische Operation

Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.


Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe einer bestimmten Versicherungssumme, wenn sonst niemand für die kosmetische Operation ersatzpflichtig ist.


Voraussetzung für die Leistung


  • Aufgrund einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes hat sich die versicherte Person einer kosmetischen Operation unterzogen.
  • Innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen spätestens vor der Vollendung des 21. Lebensjahres, erfolgt die kosmetische Operation.
  • Ein Dritter, z.B. der Verursacher des Unfalls ist nicht leistungspflichtig oder bestreitet seine Leistungspflicht.

Bis zur Höhe der im Versicherungsschein genannten Summe leistet der Versicherer Ersatz für nachgewiesene:


  • Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
  • Zahnarzt und Zahnbehandlungskosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden

Die Versicherungssumme der kosmetischen Operationen unterliegt nicht der, bei Antragstellung vereinbarten Dynamik.


Sollte eine Zahnzusatzversicherung vorhanden sein, kommt diese für anfallende Kosten aus Unfällen auf.




Kurkostenbeihilfe

Die Kurkostenbeihilfe wird nach einem Unfall bis zu einer bestimmten Summe gezahlt.


Voraussetzung für die Zahlung:


  • Die Notwendigkeit einer Kur in Zusammenhang mit einem Unfallereignis muss durch ärztliche Atteste bestätigt werden.
  • Die Kur muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall durchgeführt werden
  • Die Kur muss mindestens drei Wochen dauern

Nicht als Kur gelten Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht.




Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen

Voraussetzungen für die Leistung:


Die versicherte Person tritt wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von mindestens drei Wochen Dauer an. Anschluss-Heilbehandlungen gelten nicht als Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser Bedingungen.


Die medizinische Notwendigkeit dieser Rehabilitationsmaßnahme und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind dem Versicherer durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Unfall-Krankenhaustagegeld schließen sich für denselben stationären Behandlungsaufenthalt gegenseitig aus.


Höhe der Leistung:


Die Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.




Zusatzbausteine

Über den Einschluss von Klauseln können noch weitere zusätzliche Leistungen mitversichert werden. Da dies meist mit einem erheblichen Mehrbeitrag verbunden ist, empfiehlt es sich, Kosten und Nutzen dieser zusätzlichen Leistungen gut abzuwägen.


  • Infektionen

    Bei der Ausübung der Berufstätigkeit entstehende Infektionen, bei denen Krankheitserreger durch verletzte Hautstellen in den Körper gelangen, sind mitversichert.


    • Durch Insektenstiche oder andere, von Tieren verursachte, Hautverletzungen übertragene Infektionskrankheiten. (Gelbfieber, Fleckfieber, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Pest, Meningitis, Malaria).

    • Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pocken/Windpocken, Scharlach, Röteln,Tuberkulose, Cholera, spinale Kinderlähmung, Pfeiffersches Drüsenfieber, Typhus/Paratyphus.

    • Für die genannten Krankheiten beginnt der Versicherungsschutz frühestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsvertrages.


    • Auch Schutzimpfungen gegen die unter Nr. 1 genannten Krankheiten gelten als Unfall wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden dadurch erleidet.


    • Auch sonstige Folgen von Insektenstichen gelten als Unfall (z.B. allergische Reaktionen).
  • Erfrieren

    Erlittene Gesundheitsschäden durch Erfrieren gelten auch als Unfallereignis.


  • Strahlenunfälle

    Unfallbedingte Gesundheitsschäden, die durch Röntgen- oder Laserstrahlen und durch künstlich erzeugtes UV Licht entstehen sind mitversichert.


  • Nahrungsmittelvergiftungen

    Die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen sind, abweichend von den AUB, mitversichert.


  • Tauchtypische Gesundheitsschäden

    Ersticken und Ertrinken unter Wasser sind mit versicherbar.


  • Vergiftungen durch Dämpfe der Gase

    Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. (Dies erweitert den in der Unfalldefinition festgelegten Begriff "Plötzlich".)


    Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).



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